BPatG: Schwarzwälder Schinken muss im Schwarzwald verpackt werden

13.10.2011

Schwarzwälder Schinken muss nicht nur im Schwarzwald hergestellt, sondern auch im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden. Das hat das BPatG in München am Donnerstag entschieden.

Die Echtheit von geschnittenem und verpacktem Schwarzwälder Schinken sei nur dann hinreichend gewährleistet, wenn sämtliche Verarbeitungsschritte im Schwarzwald durchgeführt würden und dies vor Ort kontrolliert werden könne. Denn entscheidend sei der Gesichtspunkt der Rückverfolgbarkeit und Kontrolle des Produkts, sagte der Vorsitzende Richter Franz Hacker zur Begründung. Dies sei aber nur gesichert, wenn die Produktionsschritte zurückverlegt werden ins Herkunftsgebiet (Urt. v. 13.10.2011, Az. 30 W (pat) 33/09).

Mit dieser Begründung wies das Münchener Bundespatentgericht (BPatG) den Widerspruch dreier Firmen gegen einen Antrag des Schutzverbandes der Schwarzwälder Schinkenhersteller zurück, die Benutzung der geschützten geographischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" dahingehend zu ändern, dass Schwarzwälder Schinken, der fertig geschnitten und verpackt in den Handel kommt, im Schwarzwald diese letzten Verarbeitungsschritte durchlaufen haben muss.

mbr/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BPatG: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4551 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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