Ständige Partys, Lärm und Müll von Touristen können Grund für eine Mietminderung sein. Dies entschieden die Karlsruher Richter am Mittwoch. Ein Mieter aus Berlin-Mitte hatte die Miete gemindert, nachdem größere Teile der Wohnanlage als Ferienwohnungen vermietet worden waren. Der Vermieter hatte ihm daraufhin gekündigt und zunächst vor dem LG Berlin obsiegt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) berechtigt die Vermietung von Wohnungen an Feriengäste und Touristen an sich zwar nicht zur Minderung der Miete. Denn dies führe nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgeht, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden sind. In einem Mehrfamilienhaus seien etwa gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen wie einzelne Streitigkeiten von Bewohnern oder gelegentliches Feiern als sozialadäquat hinzunehmen.
Die von dem klagenden Mieter geschilderten Beeinträchtigungen gingen jedoch darüber hinaus. Er hatte unter anderem vorgetragen, dass die Besucher des Hauses regelmäßig laute Partys feierten und orientierungslose Touristen nachts an seiner Wohnung klingelten. Zudem ließen die Besucher ihren Müll im Treppenhaus stehen (Urt. v. 29.02.2012, Az. VIII ZR 155/11).
Der BGH verwies den Fall zur weiteren Klärung der Beeinträchtigungen zurück an das Landgericht (LG).
dpa/tko/LTO-Redaktion
BGH zum Mangel einer Mietwohnung: . In: Legal Tribune Online, 29.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5665 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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