Der BGH äußerte sich am Mittwoch in seinem Urteil zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Leasingnehmer berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern, wenn er wegen eines Mangels an der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit seinem Urteil entschieden, dass der Leasingnehmer nur dann berechtigt ist, die Zahlungen der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm vom Leasinggeber übertragenen Rechte und Ansprüche gegen den Lieferanten klageweise geltend macht (Az. VIII ZR 317/09 – noch nicht veröffentlicht).
Dieses Urteil überrascht insofern nicht, als es der ständigen Rechtsprechung vor der Schuldrechtsreform entspricht. Der BGH nutzte allerdings den aktuellen Fall, um klarzustellen, dass auch die Änderung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) zum 1. Januar 2002 diesbezügliche keine Änderungen bewirkte.
Dies war zuvor in Zweifel gezogen worden, da durch das SMG die "Wandelung" – welche erst zustande kam, wenn der Verkäufer zustimmte oder verurteilt wurde – durch das Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr.2, §§ 323, 326 Abs. 5 BGB ersetzt worden war. Denn der Rücktritt ist als Gestaltungsrecht des Käufers vom Willen des Verkäufers unabhängig und deshalb – sofern ein Rücktrittsrecht besteht – schon mit Zugang der Rücktrittserklärung wirksam.
Nach Ansicht des BGH hat die Ersetzung der Wandelung durch den Rücktritt im Gewährleistungsverhältnis zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferanten aber keine Auswirkungen auf die Interessenlage im Verhältnis des Leasinggebers zum Leasingnehmer.
Es sei daher auch unter Geltung des modernisierten Schuldrechts interessengerecht, dem Leasingnehmer für den Fall, dass der Lieferant den vom Leasingnehmer erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten nur unter der Bedingung zuzugestehen, dass der Leasingnehmer auch klageweise aus dem erklärten Rücktritt gegen den Lieferanten vorgehe.
BGH zum Leasing: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/753 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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