Ein Anwalt kann per Klausel Stundenhonorare vereinbaren, ohne dass Gesamtzeit und -vergütung vorab geschätzt werden. Auch Zwischenstände braucht es nicht, das hat nun der BGH entschieden. Der EuGH hatte kürzlich mehr Transparenz gefordert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die vorformulierte Zeithonorarklausel eines Rechtsanwalts nicht allein deshalb unwirksam ist, weil der Anwalt keine genauen Informationen zur Gesamtkostenabschätzung gegeben hat (Urteil vom 12.09.2024, Az. IX ZR 65/23.) Die Revision des Verbrauchers hatte Erfolg. Der BGH hatte bislang nicht abschließend entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Zeithonorarklausel eines Rechtsanwalts nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 BGB wegen Intransparenz eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
In dem Fall nahm der Anwalt den Verbraucher auf Zahlung von Anwaltshonorar für verschiedene Mandate in Anspruch, es ging um rund 130.000 Euro, die noch offen waren. Der Fall betraf vor allem eine erb- und familienrechtliche Streitigkeit. Die Parteien schlossen für jedes Mandat eine vom Rechtsanwalt vorformulierte Vergütungsvereinbarung. Dort hieß es: “Abweichend von den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erhält oben genannte Rechtsanwaltskanzlei für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine Grundgebühr von 150 € und eine Vergütung von 190 €/h, für die Tätigkeit von Rechtsanwalt N. von 245 €/h zzgl. Auslagenpauschale und gesetzlicher MwSt. Für Streitwerte über 250.000 € erhöht sich der Stundensatz um 10 € je angefangene weitere 50.000 €. […]” Der Anwalt verwendete eine eine Kombination aus Stundensätzen und gesetzlicher Vergütung.
Der Mandant forderte 52.000 Euro an Anwaltshonorar zurück, weil die Vergütungsvereinbarung unwirksam sei. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt: Die von den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen seien jeweils teilweise unwirksam. Dem Mandanten gehe der Vorteil der Zeitvergütung, nämlich die Einschätzbarkeit des Honorars, gänzlich verloren. Zwar erfüllten sowohl die Klausel über die Grundgebühr als auch die zum Zeithonorar die Voraussetzungen einer bestimmten und transparenten Klausel. Hingegen verstoße die Erhöhungsklausel gegen das Transparenzverbot.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars für sich genommen unproblematisch möglich. Dass ein Verbraucher den Zeitaufwand eines Mandats nicht so gut abschätzen könne, werde dadurch ausgeglichen, dass der Anwalt die Arbeitsstunden detailliert darlegen muss. Allerdings ja erst im Nachhinein. Schließlich könne auch der Anwalt bei Vertragsschluss oft nur schwer abschätzen, wie viel Zeitaufwand das Mandat bedeute - und damit auch die Vergütung, so der BGH.
Weicht der BGH von Vorgaben des EuGH zur Transparenz ab?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2023 erst kürzlich mit einer wichtigen Entscheidung genau für diese Konstellationen mehr Transparenz gefordert. Der EuGH entschied, dass Klauseln über Zeithonorare in Verbraucherverträgen nur dann transparent sind, wenn der Verbraucher vorab Informationen erhält, anhand derer er die Kosten in etwa abschätzen kann. Nach dem EuGH muss ein Anwalt entweder eine ungefähre Kostenschätzung abgeben oder sich verpflichten, dem Mandanten in regelmäßigen Abständen Rechnungen oder Zeitaufstellungen zukommen zu lassen. Damit der im Bilde ist, was auf ihn zukommt. Die Vorgaben des EuGH fallen also strenger aus.
Der BGH greift diese Rechtsprechung nun auf, meint aber, dass die Intransparenz nur ein Aspekt für die Missbräuchlichkeit einer Klausel sein kann. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führe dazu, dass nicht jede Verletzung der Transparenzanforderungen automatisch als unangemessene Benachteiligung zu werten sei. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem europäischen noch aus dem nationalen Recht, so der BGH. Der BGH sieht sich also selbst nicht vom EuGH abweichen. Eine solche Vergütungsvereinbarung stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers da und verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.
Kläger gewinnt trotzdem wegen Intransparenz
Für den BGH ergab sich im konkreten Streitfall jedoch am Ende doch eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB – und zwar aus dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Klauseln.
So enthielte die Vergütungsvereinbarungen weitere Elemente, etwa eine Klausel, die den Stundenlohn bei besonders hohen Streitwerten weiter erhöhte, sowie eine Pauschale für Auslagen, die als fester Prozentsatz der Gesamtvergütung berechnet wurde. Diese Klauseln wurden vom BGH als intransparent und in der Kombination mit dem Zeithonorar als unzulässig eingestuft. Der BGH hob hervor, dass durch die Verbindung von variablen Faktoren (Stundensatz und Gegenstandswert) die Kosten für die Mandantin unangemessen in die Höhe getrieben wurden, ohne dass sie dies bei Vertragsabschluss hinreichend absehen konnte (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Zusätzlich wurden Klauseln wie die “Anerkenntnisklausel”, die eine Abrechnung als endgültig anerkannte, sofern nicht innerhalb von drei Wochen widersprochen wurde, und eine “Erhöhungsklausel” für die Stundenvergütung bei höheren Streitwerten als missbräuchlich und intransparent gewertet. Dies eröffne dem Anwalt einen missbräuchlichen Gestaltungsspielraum. Sie führten dazu, dass die Vergütungsabrede im Ganzen nicht wirksam ist. Eine teilweise Aufrechterhaltung komme nicht in Betracht. Denn wesentliche Bestandteile der Preisabreden hielten einer AGB-rechtlicher Kontrolle nicht stand.
Letztlich entschied der BGH also, dass die Gesamtstruktur der Honorarvereinbarung eine unangemessene Benachteiligung der Mandantin darstellte und damit insgesamt unwirksam sei. Die unwirksamen Klauseln führten nach § 306 Abs. 2 BGB dazu, dass sich die Vergütung des Anwalts nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) richtet. Für die weitere Entscheidung verwies der BGH den Fall zurück an das OLG Nürnberg, das nun die Vergütung nach den gesetzlichen Vorgaben zu berechnen hat. Dem Anwalt wird damit wohl nur ein Bruchteil der avisierten Vergütung zugesprochen werden.
kus/fz/LTO-Redaktion
* Redaktionell ergänzt am 24.9.24, 11:51 Uhr
BGH zu Honorarvereinbarung: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55480 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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