BGH zur Zwickauer Terrorzelle: Karlsruher Richter verwerfen Zschäpes Haftbeschwerde

29.02.2012

Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des BGH hat die von der einzigen derzeit bekannten Überlebenden der Zwickauer Terrorzelle erhobene Beschwerde gegen ihre Inhaftnahme verworfen. Zschäpe hatte sich gegen den vom Ermittlungsrichter des BGH erlassenen Haftbefehl wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und der besonders schweren Brandstiftung gewandt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Einwendungen von Zschäpe für unbegründet erachtet. Wie der Ermittlungsrichter hält auch der 3. Strafsenat Zschäpe für dringend verdächtig, im Jahre 1998 zusammen mit den zwischenzeitlich verstorbenen Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos die rechtsterroristische Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" gegründet und ihr bis zum Tod von Böhnhardt und Mundlos am 4. November 2011 angehört zu haben.

Darüber hinaus bestehe der dringende Verdacht, dass sie zur Vernichtung von Beweismitteln an diesem Tage die von der Gruppierung genutzte Wohnung in Zwickau in Brand gesetzt hat (Beschl. v. 28.02.2012, Az. StB 1/12).

Nach derzeitigem Ermittlungsstand seien dem NSU unter anderem neun Morde an Gewerbetreibenden türkischer und griechischer Herkunft in mehreren deutschen Städten zwischen 2000 und 2006 sowie der Mord an einer Polizeibeamtin 2007 in Heilbronn zuzurechnen, so die Karlsruher Richter.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Zwickauer Terrorzelle: . In: Legal Tribune Online, 29.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5662 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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