Weil ihr geplanter Flug erheblich verspätet war, buchte eine Familie ihren Rückflug auf eigene Faust, ohne den Reiseveranstalter zu informieren. Die Kosten muss der nun trotzdem übernehmen, so der BGH.
Auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter nicht darüber informiert, kann der Reiseveranstalter verpflichtet sein, die Kosten für einen eigenmächtig gebuchten Rückflug zu tragen, so die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Az. X ZR 96/17).
Geklagt hatte eine Familie, die bei Antritt der Rückreise feststellen musste, dass ihr Rückflug erheblich verspätet war. Zudem sollte nicht wie geplant Frankfurt, sondern Köln angeflogen werden. Gesamtdauer der Verzögerung: 6,5 Stunden. Die Familie entschloss sich daraufhin, auf eigene Faust zu handeln. Sie buchte einen Rückflug nach Frankfurt, ohne den Reiseveranstalter darüber zu informieren und verlangte die Kosten ersetzt.
Grundsätzlich müssen Reisende den Reiseanbieter über derartige Alleingänge in Kenntnis setzen und eine Frist bestimmen, innerhalb derer der Anbieter handeln soll. Denn der Veranstalter soll die Möglichkeit erhalten, selbst für Abhilfe zu sorgen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht aber dann, wenn der Reiseveranstalter es versäumt, den Reisenden über diese Pflichten zu unterrichten. Das muss vor Reiseantritt geschehen.
Dies hatte der Reiseveranstalter jedoch nicht getan. Laut den Richtern in Karlsruhe hat dieses Versäumnis zur Folge, dass sich der Reiseanbieter nicht darauf berufen darf, keine Möglichkeit gehabt zu haben, selbst für einen alternativen Rückflug zu sorgen.
tik/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
BGH zum in Eigenregie gebuchten Rückflug: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29525 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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