Unangemessene Benachteiligung: BGH kippt Kon­to­ge­bühr für Bau­spar­dar­lehen

09.05.2017

Der BGH hat entschieden, dass Bausparkassen während der Darlehensphase keine Kontogebühren von Verbrauchern verlangen können. Dies benachteilige Bausparer, die nun nur Zinsen und das Darlehen zurückzahlen müssen. 

Bausparkassen dürfen während der Darlehensphase keine Kontogebühr von Verbrauchern verlangen. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Urt. v. 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wegen einer Kontogebühr der Bausparkasse Badenia von 9,48 Euro im Jahr. Das Unternehmen verlangt die Gebühr nach eigenen Angaben seit über 50 Jahren.

Nach Ansicht des XI. Zivilsenats stellt sie eine gerichtlicher Kontrolle unterliegende sog. Preisnebenabrede dar. In der Darlehensphase sei mit den Verwaltungstätigkeiten der Bank weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht des Geldinstituts noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden. Die Tätigkeiten erbringe die Bausparkasse nach Darlehensgewährung vielmehr nur in ihrem eigenen Interesse, nicht in dem ihrer Kunden. Mit einer solchen Kontogebühr wälzten die Bausparkassen Kosten auf ihre Kunden ab, die daher nur die vereinbarten Zinsen und später das Darlehen zurückzahlen müssten, entschied der BGH.

Der damit eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) halten die Gebühr-Klauseln das nicht stand, erklärte der Senat. Die Kontogebühr weiche vom gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrags nach § 488 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab und benachteilige die Bausparkunden unangemessen. Dabei verwies der Senat auf seine Rechtsprechung zu Bauspardarlehensverträgen, mit der er 2016 bereits eine ähnliche Gebühr gekippt hatte.

"Wir haben auch keine Vorteile gesehen (...), die es rechtfertigen, diese Abweichung als nicht unangemessen anzusehen", sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. So werde etwa das Bausparsystem an sich durch die Kontogebühr nicht unterstützt.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Unangemessene Benachteiligung: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22868 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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