BGH: Werkstatt darf nicht mit VW-Bildmarke werben

19.04.2011

Ein Automobilhersteller kann es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen, mit seiner Bildmarke für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Dies entschied der I. Zivilsenat am vergangenen Donnerstag.

Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin sei ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwäche, so die Karlsruher Richter (Urt. v. 14.04.2011, Az. I ZR 33/10).

Geklagt hatte die Volkswagen AG als Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die beklagte ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke des Unternehmens verwendet.

Die Vorinstanzen haben ATU die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Werkstatt hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Volkswagen AG bejaht. ATU habe mit der in seiner Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke des Automobilunternehmens ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch habe die Werkstatt die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt.

Zwar sehe das Markenrecht vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke sind aber hier nicht erfüllt, so der I. Zivilsenat. Die Werkstatt könne zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen und sei nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3075 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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