Der unter anderem für das Geschmacksmusterrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht "zum Zwecke des Zitats" nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient. Ein Etappensieg für die Deutsche Bahn, die Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster ist.
Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung setze voraus, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der dargestellten Tätigkeit des Zitierenden bestehe und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden diene. Im konkreten Streitfall diene die Abbildung des Geschmacksmusters jedoch nur dem Marketing und lasse sich daher nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.
Hintergrund des Verfahrens war eine Klage der Fraunhofer-Gesellschaft, die eine Einrichtung für angewandte Forschung betreibt, welche sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und für die Deutsche Bahn AG eine Radsatzprüfanlage für den ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete.
Die Deutsche Bahn AG wies die Gesellschaft darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 750 Euro auf. Die Fraunhofer-Gesellschaft hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben. Sie hat also die Feststellung beantragt, dass der Bahn wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungsspektrum keine Ansprüche zustehen.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Auf die Revision der Fraunhofer Gesellschaft hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in weiten Teilen die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt. Allerdings hoben die Karlsruher Richter dennoch das Berufungsurteil auf und verwiesen die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Denn nach Ansicht des I. Zivilsenats hat das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Deutschen Bahn für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster verletzt. Der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters hätten dazu ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Dabei wären nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen gewesen.
Wie schon die Vorinstanzen ist aber auch der I. Zivilsenat der Meinung, dass die Fraunhofer Gesellschaft sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen könne und insbesondere vergeblich geltend mache, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG "zum Zwecke der Zitierung" erlaubt.
plö/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2990 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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