Nach einem Urteil des BGH ist ein Händler beim Verkauf eines Vorführwagens verpflichtet, Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen zu machen. Die Informationspflicht gelte nicht nur bei Neufahrzeugen, sondern immer dann, wenn ein Fahrzeug ursprünglich zum Weiterverkauf oder zur Auslieferung angeschafft wurde.
Die Richter des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass im Anwendungsbereich der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens gilt, die nicht mit dem im Kauf- oder Wettbewerbsrecht entwickelten Begriff des Neuwagens übereinstimmt. Die Verpflichtung, in der Werbung Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, gelte für alle Fahrzeuge, die "nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung angekauft wurden". Dafür sei maßgeblich die Motivlage des Händlers bei der Anschaffung (Urt. v. 21.12.2011, Az. I ZR 190/10).
Die Bundesrichter führten weiter aus, dass diese Motive nicht anhand der konkreten Vorstellungen ermittelt werden können, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht. Entscheidend seien vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll. Ein solcher die Kilometerleistung: Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1000 km) an, sei davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs nur zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - widerlege diese Annahme nicht.
Hintergrund der Entscheidung war die Anzeige eines Autohändlers auf einer Internet-Verkaufsplattform. Darin bot er einen Vorführwagen mit 500 km Laufleistung an, ohne Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen zu machen, wie sie § 1 der Pkw-EnVKV für die Werbung für "neue Personenkraftwagen" vorsieht. Der Verband Sozialer Wettbewerb sah darin einen Verstoß gegen die Informationspflicht der PKW-EnVKV und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch der I. Senat kam nun zu dem Schluss, dass der Händler auch bei Vorführwagen der in § 1 Pkw-EnVKV geregelten Informationspflicht nachkommen muss.
asc/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5176 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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