2018 spekulierten Medien über eine Beziehung von Luke Mockridge mit - mittlerweile Ex-Freundin - Ines Anioli. Auslöser waren Urlaubsfotos, auf denen die beiden gar nicht zusammen zu sehen waren. Mockridge klagte, unterlag nun aber beim BGH.
Die Berichterstattung über Luke Mockridge und seine damalige Freundin, in der über die damals noch nicht öffentliche Beziehung der beiden spekuliert wurde, war zulässig und verletzte ihn nicht in seinem Persönlichkeitsrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 02.08.2022, Az. VI ZR 26/21) entschieden.
Im Januar 2018 wurde bei Youtube ein Video veröffentlicht, in dem berichtet wurde, dass Luke Mockridge in einer Beziehung mit Ines Anioli sei, wie sich aus Urlaubsfotos herleiten lasse. Selbst hatten die beiden Comedians, die mittlerweile kein Paar mehr sind, die Beziehung damals noch nicht öffentlich gemacht. Sie hatten lediglich Urlaubsfotos gepostet, die sie aber nicht gemeinsam zeigten, sondern einzeln an ähnlichen Orten. Mockridge, der zuletzt wegen einer Äußerung zu seiner Person auf Twitter und Berichterstattungen des Spiegels über ihn in Zusammenhang mit Vergewaltigungsvorwürfen klagte, erhob auch gegen diesen Bericht Klage und bekam vor dem Landgericht Berlin auch zunächst Recht.
Das Gericht untersagte den Bericht in den Punkten, die die Beziehung betrafen, und auch das Kammergericht bestätigte die Entscheidung später. Das Video habe Mockridge nämlich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, da er sich selbst nicht öffentlich über die Beziehung geäußert habe. Eine solche "Selbstöffnung" ergebe sich auch nicht aus den Instagramfotos.
BGH sieht kein überwiegendes Schutzinteresse Mockridges
Nun hatte sich aber der BGH mit dem Fall zu befassen und sah die Sache anders. Denn ein potenzieller Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Mockridges durch das Video sei, so der BGH, nicht rechtswidrig. Da es sich bei dem Persönlichkeits nämlich immer um ein Rahmenrecht handele, komme es immer auf den Einzelfall an. Entsprechend müsse geprüft werden, ob das Schutzinteresse der betroffenen Person überwiege oder die Berichterstattung über ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt werden könne.
Mockridge hat aus Sicht des BGH ausreichend Anlass dafür gegeben, dass sich die Öffentlichkeit mit seinem Privatleben auch in Hinblick auf sein Liebesleben befasst. So habe er nämlich zum einen entsprechende Interviews gegeben, zum anderen habe er auch die besagten Urlaubsfotos auf seinem Instagram-Account gepostet. Dass eine Übereinstimmung der auf den Orten abgebildeten Bildern von ihm und seiner damaligen Freundin auffallen würde, lag laut BGH nicht fern.
Außerdem sei die Spekulation darüber, mit wem Mockridge möglicherweise liiert sein könnte, keinen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre - gerade auch weil er sich in der Vergangenheit schon über Beziehungen geäußert habe und diesen Teil seines Lebens offensichtlich nicht vollständig geheim halte. Damit überwiege sein Schutzinteresse insgesamt nicht.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf uns entschied so in der Sache selbst.
Unterschiedliches Echo auf Entscheidung
Rechtsanwalt Martin W. Huff, u. a. spezialisiert auf das Presse-, Äußerungs- und Medienrecht, ist der Auffassung, dass der BGH seine medienfreundliche Rechtsprechung damit beibehält: "Der BGH hat völlig zu Recht Prominenten, die sich selber in die Öffentlichkeit begeben und intensiv vermarkten, Andeutungen machen und etwa Fotos in den sozialen Medien posten, einen geringeren Schutz ihrer Privatsphäre zugestanden als jemandem, der seine Privatsphäre regelmäßig besonders schützt. Ich halte dies für richtig: Wer mit der Öffentlichkeit 'spielt', muss auch damit rechnen, dass sein Verhalten besonders aufmerksam beobachtet wird."
Medienrechtler und LTO-Chefredakteur Felix W. Zimmermann sieht das anders. LG und KG hätten richtig entschieden, dass eine willentliche Selbstöffnung nicht vorliege, wenn allein durch "Detektivarbeit von Followern" eine mögliche gemeinsame Reise herauszufinden sei. Auch dürfe aus einer gemeinsamen Reise nicht zugleich auf eine Liebesbeziehung geschlossen werden. Jedenfalls seien die Entscheidungen der Vorinstanzen vertretbar gewesen. Der BGH schwinge sich im Persönlichkeitsrecht in Revisionssachen zu häufig zum Tatrichter auf, so Zimmermann.
ast/LTO-Redaktion
* Ergänzte Version vom 12.09.2022, 19:55
Comedian scheitert vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49601 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag