BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde ab: Böh­m­er­manns "Sch­mäh­ge­dicht" kein Fall für den BGH

31.07.2019

Das OLG Hamburg hatte im vergangenen Jahr große Teile des "Schmähgedichts" von Jan Böhmermann gegen den türkischen Präsidenten Erdogan verboten. Dabei bleibt es: Der BGH wies eine Nichtzulassungsbeschwerde des Satirikers zurück. 

Das Verbot von größeren Teilen des Gedichtes "Schmähkritik" des TV-Satirikers Jan Böhmermann über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan bleibt bestehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück (Beschl. v. 30.07.2019, Az. VI ZR 231/18).

Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg rechtskräftig. Dort hatten die Richter im Mai vergangenen Jahres entschieden, dass bestimmte, herabsetzende Passagen über Erdogan nicht wiederholt werden dürften und rechtswidrig seien. Insbesondere die Passagen, die Erdogan mit Kinderpornographie und Sex mit Tieren in Verbindung brachten, würden ihn in seiner Menschenwürde verletzten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde Böhmermanns hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung, so der BGH. Von einer näheren Begründung sah der Senat ab. 

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde ab: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36799 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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