Der BGH verhandelt erneut einen Fall im VW-Dieselskandal, dieses Mal geht es um die Rückzahlung von Leasing-Raten. Um den Überblick nicht zu verlieren, was der BGH bereits an anderen Konstellationen entschieden hat, hier eine Übersicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am Donnerstag erneut einen Fall im Zusammenhang mit dem VW-Dieselskandal. Zum ersten Mal beschäftigen sich die Karlsruher Richterinnen und Richter mit der Frage, ob Fahrerinnen und Fahrer, die einen Wagen geleast haben, der vom Abgasskandal betroffen war, die gezahlten Leasing-Raten zurückverlangen können.
Dass Kundinnen und Kunden, die einen Wagen mit manipulierter Abgastechnik erhalten haben, grundsätzlich Schadensersatz von VW bekommen können, hat der BGH bereits im Mai 2020 entschieden. Seitdem folgten viele Entscheidungen zu verschieden gelagerten Fällen.
Um nicht den Überblick zu verlieren, hier eine Übersicht der bereits vom BGH geklärten Fragen:
- Verjährung: Keine Aussicht auf Schadensersatz haben diejenigen, die im Jahr 2015 unzweifelhaft vom Dieselskandal wussten und erst nach dem Ablauf des Jahres 2018 geklagt haben. Allein die umfassende Medienberichterstattung aus dem Jahr 2015 führt aber nicht automatisch dazu, dass die Betroffenen Kenntnis vom Dieselskandal haben. Außerdem haben diejenigen, die sich erst 2019 zum Klageregister der Musterfeststellungsgklage gemeldet haben, dennoch Chancen. Hier kommt es auf den Zeitpunkt der vorher erhobenen Musterfeststellungsklage an (Urt. v. 29.07.2021, Az. VI ZR 1118/20).
- Kleiner Schadensersatz: Wer sein Auto behalten will, hat Anspruch auf Ersatz des Minderwerts. Dazu wird bestimmt, welcher Betrag aus heutiger Sicht beim Kauf zu viel ausgegeben wurde. Dabei sind auch Vor- und Nachteile, die das Software-Update mit sich brachte, einzuberechnen, so der BGH. (Urt. v. 06.07.2021, Az. VI ZR 40/20).
- Vielfahrer gehen leer aus: Die klagenden Käuferinnen und Käufer müssen sich bei der Berechnung des Schadensersatzes die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Haben sie also mit dem betroffenen Auto so viele Kilometer zurückgelegt, dass die geschätzte Laufleistung des Autos überschritten ist, muss der Autobauer den Kaufpreis auch nicht mehr zurückerstatten, entschied der BGH (Urt. v. 30.07.2020, Az. VI ZR 397/19).
- Keine Deliktszinsen: Erfolgreichen Klägerinnen und Klägern muss VW den Kaufpreis nicht noch rückwirkend verzinsen. Die Kunden hätten für ihr Geld ein voll nutzbares Auto bekommen, so der BGH (Urt. v. 30.07.2020, Az. VI ZR 397/19).
- Weiterverkauf: Wenn jemand sein Auto weiterverkauft hat, ist der Schadensersatzanspruch laut BGH grundsätzlich nicht entfallen. Der Erlös wird mit den gefahrenen Kilometern vom Kaufpreis verrechnet. Eine sogenannte Wechselprämie vom Autohändler darf man ohne Abzüge behalten (Urt. v. 20.07.2021, Az. VI ZR 533/20 und 575/20).
- Software-Update und Thermofenster: Das sogenannte Thermofenster im verpflichtenden Update, mit dem die Betrugssoftware deaktiviert wurde, ist keine neue unzulässige Abschalteinrichtung. Es fehle am sittenwidrigen Verhalten, entschied der BGH (Beschl. v. 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20).
- Ratenkauf: Zum Schadensersatz gehören auch Extrakosten für eine Ratenfinanzierung wie Darlehenszinsen. VW muss getäuschte Kunden grundsätzlich so stellen, als ob sie das Auto nie gekauft hätten (Urt. v. 13.04. 2021, Az. VI ZR 274/20).
- VW-Tochter Audi: Klagen gegen den Mutterkonzern VW sind erfolgversprechender als Klagen gegen eine Tochter wie Audi. Hier braucht es laut BGH Anhaltspunkte für eine Beteiligung an dem Abgasbetrug (Urt. v. 08.03.2021, Az. VI ZR 505/19).
pdi/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
VW-Dieselskandal und Schadensersatz: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45900 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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