Haben vom Dieselskandal betroffene Autokäufer ihr KfZ über einen Darlehensvertrag mit Rückgabeoption finanziert, dann kann ihnen trotzdem Schadensersatz zustehen - wenn sie von dem Rückgaberecht keinen Gebrauch gemacht haben.
Diesel-Käufer:innen, die ihr Auto über einen Darlehensvertrag mit Rückgabeoption finanziert haben, kann trotzdem Schadensersatz zustehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in einem Audi-Fall entschieden (Urt. v. 16.12.2021, Az. VII ZR 389/21).
In dem Fall ging es um einen Audi A6 mit einem Motormodell vom Typ EA897, der wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung von einem amtlichen Rückruf betroffen war. Der klagende Autoeigentümer finanzierte das Auto über ein Darlehen der Audi Bank. Der Darlehensvertrag sah ein verbrieftes Rückgaberecht vor. Dieses gibt Kund:innen die Möglichkeit, das Auto mit Fälligkeit der Schlussrate zu einem festen Preis an den Händler zurückzuverkaufen. Der Mann hatte davon keinen Gebrauch gemacht. Im Zuge des Dieselskandals ließ er das zur Verfügung gestellte Software-Update auf sein Fahrzeug aufspielen.
Rechtsprechung zum Leasing nicht übertragbar
Der BGH hat nun entschieden, dass der Nichtgebrauch vom Rückgaberecht den Schaden des Klägers nicht nachträglich entfallen lässt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte der Kläger den Kaufvertrag bei Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen. Der Schaden liege daher "in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung".
Dass er das Darlehen vollständig ablöste und eben nicht das Fahrzeug zu den festgelegten Konditionen zuückgab, mache diese Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ungeschehen. Der Nichtausübung des Rückgaberechts sei keine Zustimmung zu dem ursprünglich ungewollten Vertragsschluss zu entnehmen. Die Rechtsprechung zum Leasing sei auf derartige Fälle nicht übertragbar, da Darlehensraten keine Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit darstellen, wie es beim Leasing der Fall sei.
Die BGH-Entscheidung zum Rückgaberecht lässt sich auf andere vom Dieselskandal betroffene Automarken übertragen. Audi geht für sich davon aus, dass ein verbrieftes Rückgaberecht Kläger:innen in einer niedrigen vierstelligen Anzahl von Verfahren zusteht.
Ob Audi hier nach § 826 BGB haftet, blieb allerdings offen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte diese Frage ausgespart, weil es wegen des Rückgaberechts davon ausgegangen war, dass der Käufer sowieso keinen Schadensersatz fordern kann. Der Fall muss nun in Celle neu verhandelt und entschieden werden. Der BGH hat in der Zwischenzeit in einem anderen Fall entschieden, dass Audi haftet.
pdi/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
BGH zum Dieselskandal: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46963 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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