Die Inkassodienstleisterin Myright darf sich von Schweizer Autofahrern Forderungen gegen VW im Dieselskandal abtreten lassen und einklagen. Das hat der BGH entschieden.
Inkassodienstleister können sich wirksam Schadensersatzforderungen von Schweizer Autofahrern abtreten lassen, die gegen VW im Rahmen des sog. Dieselskandals vorgehen möchten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Montagabend entschieden und damit dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig widersprochen (Urt. v. 13.06.2022, Az. Via ZR 418/21).
In dem Fall hatte ein Schweizer von VW einen Tiguan gekauft, der mit dem Dieselmotor der Baureihe EA 189 bestückt war – und damit mit der den Dieselskandal auslösenden Software. Der Mann trat dann seine im Zuge dessen entstandenen Forderungen gegen VW an die Inkassodienstleiterin Myright ab.
Abtretung ist wirksam
Die Klagebefugnis von Myright wäre dafür aber die Grundvoraussetzung. Die fehlt sowohl laut dem Landgericht (LG) Braunschweig als auch dem OLG Braunschweig in dem konkreten Fall aber. Es mangele an der entsprechenden Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Zwar dürften nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG auch Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbracht werden. Dies aber nur, wenn besondere Sachkunde vorliege. Diese habe Myright nicht nachweisen können.
Das sah der BGH nach einer Auslegung des RDG nun anders. Myright brauche die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG auch dann nicht, wenn sie für Schweizer Kunden tätig wird.
Die Abtretung sei deshalb – anders als vom OLG angenommen - auch nicht nach § 134 BGB nichtig.
pdi/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
BGH zur Abtretung ausländischer Ansprüche: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48735 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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