Der BGH hat bei der Berechnung von Schmerzensgeld etwa nach Verkehrsunfällen für Klarheit gesorgt. Die von einigen Oberlandesgerichten angewendete "taggenaue Berechnung" werde dem Einzelfall nicht gerecht.
Schmerzensgeld zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall darf einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge nicht nach einem festen Schema berechnet werden. Erforderlich sei "eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls", stellten die Karlsruher Richterinnen und Richter am Dienstag in einem Fall aus Hessen klar. Dabei sei in erster Linie das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen (Urt. v. 15.02.2022, Az. VI ZR 937/20).
Damit erteilt der BGH einer vor einigen Jahren aufgebrachten Berechnungsmethode eine Absage, der sich insbesondere das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt angeschlossen hatte. Bisher war unklar gewesen, ob sie angewandt werden kann oder nicht.
Anlass gab ein tragischer Verkehrsunfall, bei dem sich ein Autofahrer so schwer verletzte, dass unter anderem sein rechter Unterschenkel amputiert werden musste. In der Folgezeit verbrachte der Mann über einen Zeitraum von zwei Jahren insgesamt 500 Tage im Krankenhaus. Einer Arbeit kann er nur noch bedingt nachgehen.
"Taggenaue Berechnung wird Einzelfall nicht gerecht"
In dem anschließenden Rechtsstreit ging es darum, wie hoch das Schmerzensgeld auszufallen hat, dass der Unfallverursacher dem Geschädigten zahlen soll. Das OLG Frankfurt am Main wendete im Berufungsverfahren die sogenannte "taggenaue Berechnung" an und ermittelte damit einen Betrag von insgesamt 200.000 Euro.
Bei dieser Methode erfolgen drei Rechenschritte. Es werden auf einer ersten Stufe zunächst einfach Tagessätze zusammengerechnet, die nach Behandlungsphase gestaffelt sind. Hier wurden etwa 150 Euro für einen Tag auf der Intensivstation und 60 Euro für einen Tag in der Rehaklinik angesetzt. Grundlage dafür ist ein durchschnittliches Einkommen und die unterschiedliche starke Lebensbeeinträchtigung während der einzelnen Behandlungsphasen.
Auf der zweiten Stufe gibt es von der "taggenau" errechneten Summe individuelle Zu- oder Abschläge - der Mann beispielsweise sollte wegen erheblicher Vorerkrankungen weniger Geld bekommen. In der dritten Stufe kann die Summe unter anderem wegen Dauerschäden noch erhöht werden.
Diese "taggenaue Berechnung" werde dem Einzelfall aber nicht gerecht, entschied der BGH und nutzte die Entscheidung, um zu verdeutlichen, welche Kriterien für die Höhe des Schmerzensgeldes heranzuziehen sind. Zu berücksichtigen sind danach die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. In erster Linie seien jedoch die entstandenen Lebensbeeinträchtigungen zu bedenken.
Individuelle Betrachtung notwendig
Wie so häufig geht es dabei aber nicht um eine isolierte Schau einzelner Faktoren, sondern um eine Gesamtbetrachtung alle Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei sei eine einheitliche Entschädigung für das Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lasse.
Deswegen haben sich die Richterinnen und Richter auch gegen die taggenaue Berechnung entschieden, die das Berufsgericht angestellt hat. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lasse wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht, heißt es in dem Urteil des VI. Zivilsenates, der unter anderem für Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständig ist.
Der BGH vermisste bei so einer Berechnungsweise nicht nur das konkrete Verletzungsbild, dessen Behandlung und das individuelle Leiden des Unfallopfers, sondern auch die eingeschränkte zukünftige Lebensführung. Auch ein zugrunde gelegtes durchschnittliches Einkommen werde einer individuellen Betrachtung nicht gerecht.
Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgericht aufgehoben, das nun erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes befinden muss.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
BGH: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47549 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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