Eigentlich wollte der BGH Anfang Januar zum ersten Mal über die gewährleistungsrechtlichen Fragen im Diesel-Skandal verhandeln. Der Termin wurde nun aufgehoben. Aber schon bald steht Dieselgate wieder auf der BGH-Agenda.
Es wird wohl doch noch etwas dauern, bis sich der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal mit gewährleistungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem sog. "Abgasskandal" auseinandersetzen wird. Ein mit Spannung erwarteter Verhandlungstermin, der für den 8. Januar angesetzt war (Az. VIII ZR 78/18), wurde aufgehoben, teilte das Gericht am Dienstag mit. Die Revision sei zurückgenommen worden. Zu den Hintergründen war zunächst nichts bekannt. Gut möglich wäre, dass sich die Parteien außergerichtlich verglichen haben.
Der Skoda des klagenden Autofahrers hat eine illegale Abschalteinrichtung, die die Abgasreinigung im Normalbetrieb auf der Straße reduziert und damit für einen erhöhten Ausstoß schädlicher Stickoxide sorgt. Er hatte gegenüber einer Skoda-Vertragshändlerin deshalb die Minderung des Kaufpreises für sein vom Abgasskandal betroffenes Dieselfahrzeug erklärt und vergeblich die Rückzahlung von 5.500 Euro verlangt. Noch während des von ihm angestrengten Rechtsstreits führte ein anderer Händler ein Software-Update an dem Fahrzeug durch.
Nach Auffassung des Käufers könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Software-Update andere Nachteile verbunden seien wie ein erhöhter Kraftstoffverbrauch oder ein erhöhter Verschleiß. Zudem hafte dem Fahrzeug wegen des Abgasskandals ein Makel an, der zu einem geringeren Wiederverkaufswert führe.
Vorinstanz gab Skoda Recht
Wie repräsentativ dieses Verfahren für andere betroffene Kunden gewesen wäre, ist allerdings auf Grundlage der bekannten Informationen nur schwer einzuschätzen. Mit seiner Klage hatte der Skodafahrer in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Er habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sein Fahrzeug nach dem Software-Update überhaupt noch einen Sachmangel aufweise, so zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Vage Befürchtungen und die hypothetische Möglichkeit, dass das Software-Update zu nachteiligen technischen Abweichungen von der Sollbeschaffenheit führen könne, seien für die Darlegung eines Sachmangels nicht ausreichend, so die sächsischen Zivilrichter in zweiter Instanz.
Auch die Behauptung, das Fahrzeug der VW-Tochter Skoda weise aufgrund des Abgasskandals einen merkantilen Minderwert auf, reichte dem OLG nicht. Grund für den Preisverfall bei Dieselfahrzeugen sei vor allem die Angst vor Fahrverboten und einer eingeschränkten Nutzbarkeit der Fahrzeuge. Diese Bedenken beruhten laut Vorinstanz jedoch nicht auf den Manipulationen der Fahrzeughersteller Volkswagen und Skoda, sondern auf der Verpflichtung der Städte, die europarechtlich vorgegebene Grenze der Feinstaubbelastung einzuhalten.
Aber es geht weiter: Der nächste Verhandlungstermin in Sachen Abgasskandal ist nach LTO- Informationen für Ende Februar angesetzt (Az. VIII ZR 225/17).
acr/LTO-Redaktion
Revision zurückgenommen: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32659 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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