BGH zu Fluggastrechten: Entweder Ausgleichszahlung oder Minderung bei Verspätung

01.10.2014

Wenn Reisende wegen einer erheblichen Verspätung ihres Fluges bereits eine Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung erhalten haben, können sie grundsätzlich daneben nicht auch noch einen Minderungsanspruch nach dem deutschen Reisevertragsrecht geltend machen. Dies entschied er BGH in einem Urteil vom Dienstag.

Im entschiedenen Fall hatte der Rückflug eines Ehepaars aus Dubai nach Deutschland 25 Stunden später als vorgesehen stattgefunden. Die Airline hatte dem Mann und der Frau hierfür bereits jeweils 600 Euro als Ausgleich nach der EG-Fluggastrechteverordnung gezahlt. Das Paar machte darüber hinaus aber noch einen Minderungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend. Streitig war letztlich, ob die Ausgleichszahlung der Airline bei der Minderung zu berücksichtigen ist. Dies bejahte nun der Bundesgerichtshof (BGH).

Nach Ansicht des X. Zivilsenats müssen sich die Reisenden bei ihrem Minderungsanspruch zumindest dann eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung anrechnen lassen, wenn die Minderung lediglich auf mit der Verspätung einhergehenden Unannehmlichkeiten gestützt wird. Diese immateriellen Schäden würden grundsätzlich bereits durch die in Artikel 7 der EG-Verordnung vorgesehenen Ausgleichszahlungen abgedeckt (Urt. v. 30.09.2014, Az. X ZR 126/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Fluggastrechten: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13367 (abgerufen am: 13.11.2024 )

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