Rechtfertigt ein Wohnortwechsel die sofortige Kündigung eines Fitnessstudiovertrags? Der BGH hat dies nun verneint. Ein Umzug, egal ob beruflich oder familiär bedingt, liege stets in der Sphäre des Kunden und sei von ihm beeinflussbar, heißt es.
Fitnessstudioverträge können wegen eines Umzugs nicht außerordentlich gekündigt werden. Dabei spielt grundsätzlich keine Rolle, ob Kunden aus beruflichen oder familiären Gründen den Wohnort wechseln. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (Urt. v. 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15).
Die Richter des u.a. für gewerbliches Mietrecht zuständigen XII. Zivilsenat gaben damit der Klage der Betreiberin eines Studios in Hannover statt, die auf noch ausstehende Beiträge eines Kunden in Höhe von 719,90 Euro bestand. Der Kunde, ein Zeitsoldat, hatte den Vertrag mit dem Studio außerordentlich gekündigt, nachdem er an einen anderen Standort abkommandiert worden war. Seitdem zahlte er das monatliche Nutzungsentgelt nicht mehr.
Fortsetzung des Vertrags muss unzumutbar sein
Der BGH entschied nun, dass das Risiko eines Wegzugs regelmäßig in der Sphäre des Kunden liegt und somit keinen wichtigen Grund darstellt, der eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen würde. Ein wichtiger Grund ist gemäß der hier in Betracht kommenden Vorschriften § 314 Abs. 1, § 543 Abs. 1 und § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.
Nach Ansicht der Richter ist jeder Kunde eines Fitnessstudios aber zunächst selbst dafür verantwortlich, wenn er das Angebot aufgrund einer Veränderung der eigenen Verhältnisse nicht mehr nutzen kann. Entsprechend ordnet der BGH einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familiär bedingt – dem Risikobereich des Kunden zu. Denn ein Umzug sei stets vom Kunden selbst beeinflussbar, heißt es.
Betreiber von Fitnessstudios sind keine Telefonanbieter
Dagegen erkennt Karlsruhe andere, die Nutzung ausschließende Umstände ausdrücklich als hinreichend wichtige Gründe an. Als solche genannt werden etwa Krankheiten - oder auch eine Schwangerschaft. Ein Wohnsitzwechsel stelle dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrages dar, so die Richter.
Die Pressemitteilung deutet an, dass es nach Ansicht des BGH Konstellationen geben kann, in denen die Fortsetzung des Vertrages für den Kunden auf Grund "besonderer Umstände" unzumutbar sei, obwohl die Ursache dafür aus seiner Risikosphäre stammt. Welche das sein könnten, wird aber nicht ausgeführt - eine Versetzung durch den Arbeitgeber zählt zumindest nicht dazu.
Zudem verneinten die Richter eine Anwendung von § 46 Abs. 8 S. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG). Diese Vorschrift kommt dann zur Geltung, wenn Nutzer einer Internet- oder Telefonleitung ihren Wohnort wechseln. Kann der Anbieter die Leistung dann nicht am neuen Wohnort gewähren, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Auf Fitnessstudioverträge finde diese Vorschrift jedoch weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung, stellte der BGH klar.
Ulf Nadarzinski, BGH verneint Kündigung von Fitnessstudiosverträgen: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19312 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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