Vorformulierte Bestimmungen in einem Darlehensvertrag, nach denen eine Bearbeitungsgebühr fällig wird, sind unwirksam. Banken müssten ihre Kosten vielmehr über die Zinsen decken, entschied der BGH am Dienstag. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden setzte sich damit gegen Postbank und National-Bank durch.
Banken dürfen in Verträgen über Verbraucherkredite kein Bearbeitungsentgelt verlangen. Nach dem Leitbild der einschlägigen Regelung, § 488 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), müssten Banken ihre anfallenden Kosten allein durch den laufzeitabhängigen Zins decken. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe in zwei Revisionsverfahren (Urt. v. 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, XI ZR 170/13).
Der Verbraucherschutzverein "Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V." hatte gegen die Postbank und die National-Bank geklagt. Die Kreditinstitute hatten in ihren Verträgen jeweils ein "Bearbeitungsentgelt" ausgewiesen. Diese Klauseln seien Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und damit einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zugänglich, entschieden die Richter. Es handele sich nicht etwa um kontrollfreie Preisabreden, sondern um Nebenabreden. Nur letztere können einer AGB-Prüfung unterzogen werden.
Der Zins muss reichen
Da beide Banken ausdrücklich ein "Bearbeitungsentgelt" verlangt hätten, sei davon auszugehen, dass die Banken ein zusätzliches Entgelt berechnen wollten, um ihren Arbeitsaufwand zu liquidieren. Das jedoch sei nicht zulässig, denn dabei handele es sich nicht um eine Sonderleistung seitens der Banken. Der Bearbeitungsaufwand ergebe sich etwa durch Bonitätsprüfung, Datenerfassung oder auch Vertragsgespräche. Diese Tätigkeiten stünden aber alle im Interesse des jeweiligen Kreditinstituts oder folgten aus bestehenden eigenen Rechtspflichten, so der BGH.
Nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB stelle der vom Kreditnehmer zu zahlende Zins den Preis für das gewährte Darlehen dar. Daneben könne kein Entgelt verlangt werden, da dies den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zuwiderliefe. Es benachteilige den Kunden auch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn er dürfe gerade davon ausgehen, dass sämtliche Bearbeitungskosten durch den Zins abgedeckt würden.
Schließlich hätten die beklagten Banken nicht dargelegt, warum die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessensabwägung dennoch angemessen sein sollten. Solche Argumente seien für das Gericht auch nicht ersichtlich.
una/LTO-Redaktion
BGH zu Verbraucherkrediten: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11963 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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