Bei der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto dürfen Bankkunden keine zusätzliche Gebühr auferlegt und Bankkarten nicht automatisch ohne gesonderte Kündigung gesperrt werden. Dies entschied der BGH am Dienstag und erklärte damit mehrere AGB-Klauseln der Deutschen Bank für unwirksam.
Die AGB-Klauseln der Deutschen Bank zu Pfändungsschutzkonten hielten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht stand, so der Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 16.07.2013, Az. XI ZR 260/12).
Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto soll überschuldeten Kunden ermöglichen, weiter Zahlungen abzuwickeln und Bargeld abzuheben bis zur Höhe der unpfändbaren Summe. Die Kunden können die Umwandlung des Kontos bei der Bank beantragen, § 850k Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Deutsche Bank hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmt, dass für Pfändungsschutzkonten ein monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro berechnet werde. Der BGH stellte nun fest, dass es sich hierbei nicht um eine kontrollfreie Preisabrede handele, da das Pfändungsschutzkonto keine besondere Kontoart, sondern ein herkömmliches Girokonto sei ohne selbstständige Hauptleistungspflichten.
Die erhobene Gebühr sei daher mit den wesentlichen Grundgedanken des § 850k ZPO nicht vereinbar, soweit sie höher ausfalle, als die Gebühr für das eigentliche Konto. Mit dem "AktivKonto" bietet die Bank ihren Kunden mit 4,99 Euro das günstigste Konto an, mit der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto hätten Kunden demnach vier Euro mehr pro Monat zu zahlen. Der zusätzliche Aufwand für die Führung eines Pfändungsschutzkontos dürfe aber nicht auf den Kunden abgewälzt werden, da solche Konten vom Gesetzgeber gewollt und die Bank zur Bereitsstellung verpflichtet sei, so der BGH.
Daneben hatte die Deutsche Bank durch AGB bestimmt, dass nach Umwandlung des Kontos eine Bankkarte oder eine Kreditkarte nicht ausgegeben und bestehende Karten gesperrt werden. Auch diese Klausel halte der Inhaltskontrolle nicht stand, entschied der XI. Senat. Bei der gebotenen "kundenfeindlichsten Auslegung" könne dies als Automatismus verstanden werden. Erforderlich sei aber eine gesonderte Kündigung des zugrunde liegenden Kartenvertrages. Alles andere benachteilige die Kunden unangemessen.
una/dpa/LTO-Redaktion
BGH zu Pfändungsschutzkonten: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9157 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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