Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden haben Flugreisende einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro. Nach einem Urteil des BGH von Dienstag gilt dies allerdings nicht, wenn ein Vogelschlag die Verspätung verursacht hat.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies nämlich ein außergewöhnlicher Umstand. Ein Vogelschlag wirke von außen auf den Flugverkehr ein, er sei für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar. Vögel gezielt zu vertreiben, fiele nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers (Urt. v. 24.09.2013, Az. X ZR 160/12).
Der Kläger hatte einen Flug von Banjul (Gambia) nach Brüssel und von dort weiter nach Frankfurt gebucht. In Gambia geriet ein Vogel in das Triebwerk des Flugzeugs und beschädigte dieses. Die Maschine konnte nicht rechtzeitig repariert werden, so dass der Reisende erst mit einer Ersatzmaschine einen Tag später in Frankfurt ankam.
tko/LTO-Redaktion
BGH zu Fluggastrechteverordnung: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9661 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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