Beruht die Verspätung eines Fluges darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält, haben Fluggäste keinen Anspruch auf Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung. Dies entschied der BGH am Mittwoch.
Die verspätete Ankunft eines Zubringerfluges in Paris hatte dazu geführt, dass ein Fluggast sein Endziel Atlanta erst drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen konnte. Damit seien nach Ansicht der Karlsruher Richter die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wegen erheblicher Verspätung zwar gegeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger den ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Ersatzflug nach Atlanta nicht angetreten habe.
Allerdings habe die Zurückweisung des Ausgleichsanspruchs durch die Vorinstanz im Ergebnis gleichwohl Bestand, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Denn in diesem Fall gehe die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen ließen (Urt. v. 13.11.2013, Az. X ZR 115/12).
age/LTO-Redaktion
BGH zu Fluggastrechteverordnung: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10043 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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