Dass in erster Linie der Mieter für verbrauchte Energie zu zahlen hat, hat der BGH bereits Anfang des Monats klargestellt. Am Dienstag entschied Karlsruhe, dass auch ein Zweitmieter, der tatsächlich gar nicht in der Wohnung lebt, nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht haften kann.
In Karlsruhe stritten das Energieversorgungsunternehmen und eine Mitmieterin, die aus Bonitätsgründen den Mietvertrag neben ihrem damaligen Lebensgefährten als zweite Mieterin unterschrieben hatte. Tatsächlich hatte sie nie in dem Einfamilienhaus gewohnt. Zahlen muss sie aber trotzdem, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Urt. v. 22.07.2014, Az. VIII ZR 313/13).
Ihr Lebensgefährte hatte mit dem Gasversorger keinen schriftlichen Liefervertrag abgeschlossen, dennoch aber über Jahre Gas für die Heizung verbraucht. Der BGH entschied bereits Anfang Juli, dass in solchen Fällen der Mieter - und nicht etwa der Vermieter - für den Verbrauch zu zahlen habe. Durch den Verbrauch nehme er das Angebot des Energieversorgers durch schlüssiges Verhalten an, sodass schließlich dennoch ein Vertrag entstehe, hieß es da. Vertragspartner werde also, wer die Zugriffsmöglichkeit auf den Versorgungsanschluss habe.
In dem am Dienstag entschiedenen Fall hatte die beklagte Frau aber keine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit, da sie das Haus nie bewohnt hatte. Dennoch muss sie als Mitmieterin für die angefallenen Kosten in Höhe von fast 7.000 Euro einstehen. Denn das Versorgungsangebot des Energielieferers richte sich regelmäßig an alle Mieter, so der BGH. Jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht könne auch ein Mieter Energie für die übrigen Mieter entnehmen. Hier habe die Frau den Mietvertrag unterzeichnet und es geduldet, dass ihr damaliger Lebensgefährte in das Haus eingezogen und Energie verbrauchte.
una/LTO-Redaktion
BGH zu Gasverbrauch: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12648 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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