In Sonderkundenverträgen müssen Anlass und Modus einer Preiserhöhung so transparent formuliert sein, dass Kunden die möglichen Preisänderungen absehen können. Ein Verweis auf Normen, die für Tarifkunden gelten, genügt nicht, so der EuGH im März. Diese Entscheidungs setzte der BGH nun in einem Verfahren gegen RWE um und erklärte entsprechende Klauseln für unwirksam. Der Energiekonzern muss Kunden nun zu Unrecht gezahlte Beträge erstatten.
Gasanbieter dürfen in Sonderkundenverträgen nicht lediglich auf § 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) verweisen, wenn sie sich ein wirksames Preisänderungsrecht vorbehalten wollen. Die Norm schreibt dieses Recht für Tarifkunden vor, sofern die Änderung der allgemeinen Tarife und Bedingungen öffentlich bekannt gegeben werden.
Für Sonderkundenverträge hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefordert, dass den Kunden im Vertrag mögliche Preisänderungen anhand verständlicher Kriterien dargelegt werden müssen. Der Verbraucher müsse selbständig erkennen können, wann höhere Entgelte in Betracht kommen. Es genüge nicht, den Kunden rechtzeitig vor der Preiserhöhung über diese zu informieren und ihm die Kündigung zu ermöglichen, falls er nicht einverstanden ist (Urt. v. 21.03.2013, Az. Rs. C-92/11).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Verfahren dem EuGH vorgelegt. Nun haben die Richter in Karlsruhe das Urteil aus Luxemburg umgesetzt (Urt. v. 31.07.2013, Az. VIII ZR 162/12). Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte aus abgetretenen Rechten von insgesamt 25 Kunden den Gasanbieter verklagt. Diesen Kunden muss der Energiekonzern nun die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückerstatten. RWE hatte in seinen Sonderkundenverträgen lediglich auf § 4 AVBGasV verwiesen. Innerhalb von zwei Jahren erhöhte das Unternehmen dann viermal die Preise. Die Kunden hatten unter Vorbehalt bezahlt.
una/dpa/LTO-Redaktion
BGH zu Preisänderungsklauseln: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9255 (abgerufen am: 11.11.2024 )
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