Der BGH hat am Freitag entschieden, dass ein Vorkaufsrecht des Mieters gemäß § 577 BGB grundsätzlich nicht entsteht, wenn ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück verkauft wird und erst die Erwerber durch Teilungsvereinbarung Wohnungseigentum nach dem WEG begründen. Das gelte in der Regel auch dann, wenn die Erwerber beabsichtigten, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen.
Gemäß § 577 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Mieter von Wohnraum ein Vorkaufsrecht, wenn seine Wohnung vom Vermieter zum Zwecke des Verkaufs in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Dieses Vorkaufsrecht entstehe jedoch nur dann, wenn der Verkäufer selbst das Haus aufteile oder sich zumindest gegenüber den Käufern dazu verpflichte. Werde die Aufteilung hingegen erst durch den Käufer vorgenommen, entstehe auch kein Vorkaufsrecht zugunsten des Mieters, entschied der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH).
Etwas Anderes könne jedoch dann gelten, wenn ein Rechtsmissbrauch festzustellen sei. Dies sei der Fall, wenn die Parteien des Kaufvertrags nur zur Ausschaltung des Vorkaufsrechts bewusst auf eine an sich beabsichtigte Teilung durch den Veräußerer verzichten und die Teilung den Erwerbern überlassen würden (Urt. v. 22.11.2013, Az. V ZR 96/12).
mbr/LTO-Redaktion
BGH zum Vorkaufsrecht: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10141 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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