Kabelnetzbetreiber sind zwar verpflichtet, Programme des öffentlichen Rundfunks auszustrahlen – einen Anspruch auf Bezahlung haben sie aber nicht ohne Weiteres. Ob sie in Zukunft komplett leer ausgehen, ist nach einem Urteil des BGH offen.
Kabel Deutschland hat keinen Anspruch auf eine Fortsetzung des bisherigen oder Abschluss eines neuen Einspeisevertrages zu unveränderten Bedingungen gegen den Südwest- und den Bayerischen Rundfunk. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit Klagen des Kabelnetzbetreibers abgelehnt (Urt.v. 16.06.2015, Az. KZR 83/13 und KZR 3/14).
Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten an Kabelnetzbetreiber für die Einspeisung ihrer Fernseh- und Radioprogramme in das Kabelnetz ein Entgelt zu zahlen haben. Kabel Deutschland betreibt als Klägerin insbesondere in Rheinland-Pfalz und in Bayern Breitbandkabelnetze für Rundfunksignale. Das Unternehmen streitet mit den jeweils beklagten öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (im Verfahren KZR 83/13 der Südwestrundrundfunk, im Verfahren KZR 3/14 der Bayerische Rundfunk) um die Bezahlung eines solchen Entgelts.
Die Programme der Beklagten gehören zu den sogenannten Must-carry-Programmen im Sinn des § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Die Klägerin hat nach dieser Vorschrift bis zu einem Drittel ihrer für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität für die bundesweite Verbreitung dieser Programme zur Verfügung zu stellen.
Kabel Deutschland: Keine Leistung ohne Gegenleistung
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder, das ZDF, Deutschlandradio und ARTE zahlten der Klägerin bisher auf der Grundlage eines 2008 abgeschlossenen Einspeisevertrags ein jährliches Entgelt in Höhe von 27 Millionen Euro für die digitale und analoge Einspeisung ihrer Programme.
Im Juni 2012 erklärten die Beklagten, ebenso wie die anderen am Vertrag beteiligten Rundfunkveranstalter, die Kündigung des Einspeisevertrags zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin speist die Programme, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr nach wie vor zur Verfügung stellen, weiterhin in ihre Netze ein. Die Beklagten leisten dafür aber kein Entgelt mehr.
Kabel Deutschland hielt die Kündigungen für rechtswidrig, weil die Beklagten zum Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags verpflichtet seien. Sie sieht in den Kündigungen einen verbotenen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten im Sinne des § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zudem macht die Klägerin eine mit § 1 GWB unvereinbare Abstimmung der Kündigung des Einspeisevertrags zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern geltend.
Kein Kontrahierungszwang für die Sender
Die Richter urteilten jetzt, dass eine Kontrahierungspflicht den Regelungen des Rundfunkrechts nicht zu entnehmen sei. Zwar seien die Beklagten entsprechend dem ihnen obliegenden Grundversorgungsauftrag verpflichtet, der Klägerin ihre Programme zur Verfügung zu stellen. Auch sei Kabel Deutschland umgekehrt gemäß § 52b RStV verpflichtet, diese Programme auszustrahlen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Entgelts als Gegenleistung für die Einspeisung der Programmsignale ergebe sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen jedoch nicht.
Auch eine Verpflichtung der Sender zum Abschluss eines Einspeisevertrages zu unveränderten Bedingungen ergebe sich weder aus unionsrechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin unzumutbar belastet würde, wenn sie die gesetzliche Pflicht zur Übertragung der Programme der Beklagten erfüllen müsse, ohne dafür das von diesen bislang gezahlte Entgelt verlangen zu können. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass die Sender der Klägerin die Programmsignale, die für Kabel Deutschland zur Vermarktung ihrer Kabelanschlussprodukte an Endkunden von erheblichem wirtschaftlichem Wert sind, unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Tanja Podolski, Einspeisegebühren: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15875 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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