Macht die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gegenüber ausscheidenden Beteiligten einen Ausgleich für die verbleibenden Versorgungslasten geltend, ist sie als Unternehmen des Kartellrechts zu werten, so der BGH. Eine marktbeherrschende Stellung wollten die Karlsruher Richter nicht ausschließen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor einem Jahr entschieden, dass eine Regelung in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) unwirksam ist, nach der ausscheidende Arbeitgeber einen Gegenwert für verbleibende Lasten zahlen mussten. § 23 Abs. 2 der Satzung benachteilige die Arbeitgeber nämlich unangemessen, so die damalige Entscheidung (Urt. v. 10.10.2012, Az. IV ZR 10/11). Geklagt hatte die Trägerin eines Krankenhauses, der einen Ausgleich in Höhe von fast einer Million Euro für neun Rentner und 135 Leistungsanwärter zahlen sollte.
Nun haben die Karlsruher Richter entschieden, dass die ehemaligen Beteiligten auf kartellrechtlicher Grundlage Zinsen auf die zu Unrecht geleisteten Zahlungen verlangen können (Urt. v. 06.11.2013, Az. KZR 58/11).
Dabei nimmt der BGH an, dass die Gruppenversicherungsverträge privatrechtlicher Natur sind. Dafür spreche, dass die Zusatzversorgung, die die VBL leiste in Form einer Betriebsrente angeboten werde, was in der gewerblichen Wirtschaft auch so üblich sei. Man könne gleiches auch von privaten Versicherungsunternehmen bekommen, so das Argument aus Karlsruhe.
Da die Richter auch eine marktbeherrschende Stellung der VBL auf dem Markt der Zusatzversorgung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht ausschließen wollten, könne die unzulässige Klausel in der Satzung auch ein Missbrauch nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sein. Dann gelte für die Rückzahlung eine Verzinsung nach § 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies bedeute fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ob eine marktbeherrschende Stellung allerdings tatsächlich vorliegt, müsse noch geprüft werden. Es sei der VBL aber möglich, die unwirksame Regelung noch rückwirkend durch eine neue Regelung zu ersetzen.
una/LTO-Redaktion
BGH zur Versorgungsanstalt: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9976 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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