EuGH zu "Bestpreisklauseln": Hotels dürfen bes­seres Angebot als Boo­king.com haben

19.09.2024

Durfte Booking.com es Hotels untersagen, ihre Zimmer für niedrigere Preise anzubieten als das Buchungsportal es tat? Nein, sagt der EuGH und gibt damit eine klare Einordnung zu sogenannten "Bestpreisklauseln".

Im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln bei der Vermarktung von Hotelzimmern hat das Portal Booking.com eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass grundsätzlich alle Arten von Bestpreisklauseln dem Kartellverbot unterfallen (Urt. v. 19.09.2024, Az. C-264/23).

Hintergrund ist ein langwieriger Streit, der sowohl vor deutschen als auch niederländischen Gerichten ausgetragen wurde. Plattformen wie Booking.com, HRS und Expedia ermöglichen es Nutzern, eine Vielzahl an Hotels und Unterkünften zu vergleichen und direkt zu buchen. Für jede erfolgreiche Buchung erhält Booking.com eine Provision vom Hotel, die in den Zimmerpreis eingerechnet wird – der Nutzer zahlt also indirekt für diese Vermittlungsgebühr. Direktbuchungen beim Hotel wären ohne diese Provision naturgemäß günstiger. Doch Booking.com hatte sogenannte Bestpreisklauseln eingeführt. 

Weite Bestpreisklauseln verpflichteten Hotels, die mit Booking.com kooperieren, weder auf der eigenen Homepage noch auf anderen Vertriebskanälen günstigere Preise anzubieten. Diese Klauseln hatten Gerichte schon im Jahr 2015 für unzulässig erklärt. Danach setzte Booking.com auf sogenannte enge Bestpreisklauseln. Diese untersagten es den Hotels lediglich, Zimmer über eigene Kanäle günstiger anzubieten. Auf anderen Vermittlungsplattformen konnten die Zimmer somit günstiger angeboten werden. Der EuGH entschied nun, dass auch hier das Kartellverbot greift. 

EuGH: Bestpreisklauseln auch als Nebenabrede unzulässig

Bereits in der Vergangenheit hatten das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) auch die engen Bestpreisklauseln für unwirksam erklärt. Booking.com mit Hauptsitz in Amsterdam erhob im Jahr 2020 Feststellungsklage beim Bezirksgericht Amsterdam. Es wollte feststellen lassen, dass die Klauseln nicht gegen EU-Recht verstoßen. Insgesamt 62 Hotelbetreiber aus Deutschland erhoben eine Widerklage. Sie fordern Schadensersatz für die Nachteile, die ihnen durch die Bestpreisklausel entstanden sind. Das Amsterdamer Gericht setzte das Verfahren aus und wandte sich an den EuGH. Es wollte wissen, ob Bestpreisklauseln als Nebenabrede zulässig sein könnten, um Trittbrettfahren zu verhindern – also dass Kunden sich Zimmer auf Booking.com anschauen, aber direkt beim Hotel buchen.

Dies hat der EuGH jetzt verneint. Zwar habe die Online-Hotelbuchung durch Plattformen wie Booking.com grundsätzlich positive Auswirkungen auf den Wettbewerb, da sie den Vergleich von Unterkünften erleichtert und Hotels größere Sichtbarkeit verschafft. Dennoch seien die Bestpreisklauseln nicht erforderlich, um die wirtschaftliche Stabilität von Booking.com und anderen Plattformen zu gewährleisten.

Enge Bestpreisklauseln könnten zwar ausnahmsweise zulässig sein, solange die Plattform nicht marktmächtig ist, ihr Marktanteil also 30 Prozent nicht überschreitet, erklärt Peter Stauber, Partner im Berliner Büro der Kanzlei Noerr. Der Marktanteil von Booking liegt aber bei 30 Prozent.

Wirklich ändern tut sich nichts

Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft. Begründet wurde dies mit dem EU-Digitalgesetz, dem Digital Markets Act (DMA). Dieses will mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.

Booking.com teilte nach dem Urteil mit, enttäuscht zu sein. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden, "notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren". 

Über den konkreten Fall muss nun das Amsterdamer Gericht entscheiden. Das Urteil des EuGH könnte damit die Erfolgsaussichten für die Schadensersatzforderungen der Hotelbetreiber verbessert haben.

xp/fkr/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

EuGH zu "Bestpreisklauseln": . In: Legal Tribune Online, 19.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55452 (abgerufen am: 27.09.2024 )

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