Für verschreibungspflichtige Medikamente darf es in Deutschland keinen Preisnachlass geben - auch nicht bei einer Bestellung durch Dritte im EU-Ausland. Diesen Grundsatz bestätigte der BGH in einem Urteil vom Mittwoch. Das OLG Köln hatte dieses Geschäftsmodell noch gebilligt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Rabatten auf rezeptpflichtige Arzneien einen Riegel vorgeschoben. Das Verbot gilt auch dann, wenn ein Medikament in einer Versandapotheke im EU-Ausland bestellt und in einer deutschen Apotheke abgeholt wird, entschieden die Karlsruher Richter. Ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln wurde vom I. Zivilsenat aufgehoben (Urt. v. 26.02.2014, Az. I ZR 77/09).
In Deutschland sind die Preise für rezeptpflichtige Arzneien einheitlich festgesetzt. So soll ein Preiskampf bei wichtigen Medikamenten verhindert werden, damit Kranke nicht erst die günstigste Apotheke suchen müssen. Im August 2012 hatte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in dem Verfahren bereits entschieden, dass die deutsche Preisbindung auch für ausländische Versandapotheken gilt, die nach Deutschland liefern (Beschl. v. 22.09.2012, Az. GmS-OGB 1/10. Nun mussten die Karlsruher Richter sich noch mit der Frage befassen, ob das Rabattverbot auch greift, wenn der Kunde sich das im Ausland bestellte Medikament nicht nach Hause schicken lässt, sondern es in einer deutschen Apotheke abholt.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg hatte sich in der Vorinstanz nicht gegen den Inhaber mehrerer Apotheken im Bergischen Land durchsetzen können, der mit einem Preisvorteil von zehn Prozent für deutsche Originalpräparate geworben hatte - die Medikamente wurden über eine Apotheke in den Niederlanden zu einem niedrigeren Preis bestellt und konnten dann in der Apotheke in Deutschland abgeholt werden.
Das OLG Köln hatte im Mai 2009 noch geurteilt, dass ein "Geschäftsmodell, wonach als Endverkäufer der bestellten Arzneimittel eine nicht an deutsche Preisvorschriften gebundene niederländische Apotheke auftritt", keine missbräuchliche Umgehung der Apothekenpreisbindung in Deutschland sei.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
BGH zu ausländischen Versandapotheken: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11176 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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