BGH zu Anfechtung von Erbverträgen: Witwe von Frankfurter Bierkönig ist Alleinerbin

10.07.2013

Der BGH erklärte am Mittwoch die 30-Jährige Witwe des Frankfurter Brauereibesitzers und Ehrenbürgers Bruno H. Schubert zu dessen Alleinerbin. Schubert hatte 2002 eine von ihm gegründete Umweltstiftung per Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt. Dieser sei jedoch wirksam angefochten worden, so das Gericht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte damit die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen. Bruno H. Schubert war 2010 im Alter von 90 Jahren vestorben. Um sein Erbe, das vermutlich überschuldet ist, hatten seine Witwe, Meharit Schubert, und die von Schubert gegründete Umweltstiftung durch alle Instanzen gestritten. Nun hat der BGH festgestellt, dass der Erbvertrag, durch den die Stiftung ursprünglich zur Alleinerbin eingesetzt wurde, später wirksam durch Schubert angefochten wurde (Urt. v. 10.07.2013, Az. IV ZR 224/12).

Im Jahr 2002 hatte der Frankfurter Ehrenbürger gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Durch diesen wurde die besagte Stiftung als Alleinerbin eingesetzt. Im Jahr 2009 heiratete Schubert erneut. Mit handschriftlicher letztwilliger Verfügung erklärte er seine neue Ehefrau zur Alleinerbin.

Daraufhin hatte er mit notarieller Urkunde die Anfechtung des 2002 geschlossenen Erbvertrages erklärt. Dem Notar hatte er aufgetragen, diese Anfechtungserklärung erst an das zuständige Nachlassgericht zu übermitteln, wenn er selbst oder ein Bevollmächtigter ihn hierzu gesondert schriftlich anweist. Diese Anweisung (Begebung der Anfechtungserklärung) erfolgte dann wenige Monate später durch Schubert selbst. Die Umweltstiftung war der Ansicht, dass die Anfechtung unwirksam sei, da auch die Begebung dem Beurkundungserfordernis nach § 2282 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliege.

Dies sah der BGH anders. Einzig die Anfechtung des Erbvertrags müsse nach § 2282 Absatz 3 BGB notariell beurkundet werden. Sowohl der Wortlaut, als auch die Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik bestätigten diese Ansicht. Eine Begebung unterfalle keinem Formzwang.

Ob es für die Witwe des "Bierkönigs" überhaupt etwas zu erben gibt, ist indes unklar. Über den Nachlass wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mehrere Gläubiger, darunter das Finanzamt, haben Forderungen in Millionenhöhe angemeldet.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Anfechtung von Erbverträgen: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9115 (abgerufen am: 12.11.2024 )

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