Der Verkäufer einer Matratze muss nur über den Härtegrad aufklären, wenn der Käufer explizit danach fragt. Eine unzufriedene Käuferin bekommt ihr Geld nicht zurück, entschied das AG Hannover.
Guter und erholsamer Schlaf ist nicht nur für die Gesundheit wichtig, sondern fördert auch das Wohlbefinden. Wer zu wenig und unbequem schläft, kommt schlecht aus dem Bett uns hat nicht selten den ganzen Tag über schlechte Laune – nicht nur für ihn selbst, sondern auch für seine Mitmenschen mitunter eine nervige Situation.
Aber was machen, wenn die neu gekaufte Matratze unbequem ist? So ging es einer Frau aus Hannover und ihrer Tochter, für die die Matratze bestimmt war. Vor dem Kauf im November 2022 hatte die Tochter zuvor für wenige Minuten zur Probe gelegen. Im Kaufvertrag war der Härtegrad H5 für die Matratze angegeben. Nachdem die Möbel im Januar 2023 geliefert worden waren, empfanden die Frau und ihre Tochter die Matratze aber doch als zu hart. Deshalb reklamierte die Mutter beides und wollte ihr Geld zurück. Das Möbelhaus bot der Klägerin zwar einen Rabatt auf zwei neue Matratzen an, verweigerte aber eine Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Die Mutter erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Es sei für den Verkäufer klar erkennbar gewesen, dass die Matratze für ihre Tochter gewesen sei. Für das Gewicht ihrer Tochter sei aber objektiv ein Härtegrad von H2 angemessen. Das Möbelhaus entgegnete darauf, dass die Frau keine Beratung gewünscht habe. Sie habe es vielmehr sehr eilig gehabt, da sie einen Transporter angemietet hatte. Sie habe sich lediglich nach einem Rabatt erkundigt, sonst aber keine Fragen gestellt. Vor dem Amtsgericht (AG) Hannover hatte die Mutter mit ihrer Argumentation aber keinen Erfolg (Urt. v. 30.01.2024, Az. 510 C 7814/23).
AG: Weder Mangel noch Aufklärungspflichtverletzung
Die erworbene Matratze sei zum einen nicht mangelhaft gewesen (§ 434 BGB), so das AG. Denn die Klägerin habe genau das bekommen, was vertraglich vereinbart war: eine Matratze des Härtegrades H5.
Der Verkäufer habe auch keine Aufklärungspflicht verletzt, so das Gericht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist für die Frage, ob eine Aufklärungspflicht im Vorfeld eines Vertragsschlusses besteht, entscheidend, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte. Ganz grundsätzlich ist es nämlich Sache jeder Partei eines Vertragsverhältnisses, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Fragen müssen grundsätzlich vollständig und richtig beantwortet werden. Ungefragt müssen aber nur solche Umstände offenbart werden, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung für den Vertragsschluss sind (BGH, Urt. v. 28.04.1971, Az. VIII ZR 258/69).
Das AG Hannover führte aus, der Verkäufer habe vorliegend keinen Anlass gehabt, eingehend über den Härtegrad aufzuklären und zu beraten. Denn die Käuferin habe ihre Erwartung einer Beratung nicht geäußert. Zudem sei der Verkäufer erst hinzugezogen worden, als die Frau bereits zum Kauf entschlossen gewesen sei. Im Verkaufsgespräch sei es lediglich darum gegangen, die Daten aufzunehmen und über den Preis zu verhandeln. Die Tochter der Käuferin habe sich nach dem Probeliegen auch nicht über den Härtegrad beschwert. Die klagende Frau könne den Vertrag also weder anfechten noch vom Vertrag zurücktreten.
cho/LTO-Redaktion
AG Hannover zu übereiltem Matratzenkauf: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54253 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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