BGH zum Versicherungsvertragsrecht : Kündigung auch ohne nahtlosen Anschluss wirksam

19.12.2013

Eltern können einen Krankheitskostenversicherungsvertrag für ihre mitversicherten Kinder auch ohne den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung kündigen. Denn wer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen kündigt, könne die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen erklären. Dies entschied der BGH am Mittwoch.

Ein Vater kündigte den Krankheitskostenversicherungsvertrag seines Sohnes anlässlich seiner Volljährigkeit, nachdem die Versicherung deswegen den Beitrag erhöht hatte. Die Versicherung teilte dem Mann mit, dass die Kündigung erst wirksam werde, wenn er den Nachweis einer Anschlussversicherung seines Sohnes erbringe.

Dem widersprach nun der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Er führte aus, dass der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages für einen volljährigen Mitversicherten nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für diesen zu führen habe (Urt. v. 18.12.2013, Az. IV ZR 140/13). Durch § 205 Abs. 6 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) solle für den Versicherten zwar ein nahtlos angrenzender Versicherungsschutz ermöglicht werden.

Dieses Ziel werde aber durch § 207 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 VVG erreicht. Danach sei der Mitversicherte berechtigt, binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen zu erklären. Die Kündigung werde nach § 207 Abs. 2 S. 2 VVG auch nur dann wirksam, wenn der Mitversicherte von ihr Kenntnis erlangt, so dass die Frist nicht ohne sein Wissen ablaufen kann. Durch die Fortsetzung im eigenen Namen genüge der Mitversicherte zugleich seiner eigenen Versicherungspflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG. Umgekehrt könne der Hauptversicherte ohne Vollmacht des volljährigen Mitversicherten für diesen gar keine Anschlusserklärung nach § 205 Abs. 6 S. 1VVG treffen.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Versicherungsvertragsrecht : . In: Legal Tribune Online, 19.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10412 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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