Mobilfunkanbieter dürfen von ihren Kunden für die von ihnen ausgegebenen SIM-Karten kein über den Materialwert hinausgehendes Pfand verlangen. Auch ein Entgelt zur Erstellung von Papierrechnungen ist unzulässig, wenn der Anbieter auch Verträge außerhalb des Internets schließt, entschied der BGH im Oktober.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.10.2014 (Az. III ZR 32/14) zwei entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Mobilfunkanbieters Drillisch für unwirksam erklärt, wie am Montag bekannt wurde.
Dort war unter anderem geregelt, dass für die Überlassung einer SIM-Karte ein Pfand in Höhe von 29,65 € erhoben werde, das als "Schadenersatz" einbehalten werde, falls der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksende.
Diese Regelung wertete der BGH als eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und damit einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da die Höhe der verlangten Sicherheit erheblich über das zu sichernde Interesse, den Materialwert der SIM-Karte, hinausgehe.
Den Einwand des Mobilfunkanbieters, die Rücksendung sei zum Schutz vor rufschädigenden Datenschutzskandalen erforderlich, ließ der BGH nicht gelten. Schließlich sei eine aktive SIM-Karte für "Datenspione" interessanter als eine deaktivierte.
Darüber hinaus erklärte der BGH eine Klausel für unwirksam, mit welcher der Mobilfunkanbieter für den Versand von Papier-Rechnungen monatlich 1,50 € verlangte. Die Regelung sei als Preisnebenabrede grundsätzlich kontrollfähig. Da der Mobilfunkanbieter sich nicht nur an Kunden wende, die ihre Verträge übers Internet abschließen, könne er nicht davon ausgehen, dass alle seine Kunden über einen Internetzugang verfügten. Für diese Kunden erfülle er seine Pflicht zur Rechnungserteilung durch Bereitstellung der Rechnung in seinem Kundenportal nicht vollständig. Der Versand einer Rechnung in Papierform stelle vielmehr weiterhin eine Vertragspflicht dar, für die der Anbieter kein gesondertes Entgelt verlangen dürfe.
afl/dpa/LTO-Redaktion
BGH zum Sicherheitseinbehalt für SIM-Karten: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13688 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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