Die Schrankenregelung in § 53 Abs. 1 UrhG gilt nicht nur für die Vervielfältigung von veröffentlichten Werken. Bis nach Karlsruhe klagte sich eine Portraitkünstlerin, weil ihr Motiv, die Beklagte, die ihr überlassenen Entwürfe eingescannt und abgespeichert hatte. Urheberrechte habe sie damit aber nicht verletzt, entschied der BGH in einem nun veröffentlichten Urteil.
Mit dem Scannen und Abspeichern habe die Frau, von der die Klägerin Portraits angefertigt hatte, zwar in die Rechte der Klägerin aus den §§ 15 und 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingegriffen. Danach ist die Vervielfältigung dem Urheber selbst vorbehalten.
Doch der Beklagten komme die Schrankenregelung in § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG zu Gute. Für den rein privaten Gebrauch sind demnach Kopien erlaubt. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, ist Abs. 1 nicht einschränkend dahin auszulegen, dass etwa nur veröffentlichte Werke vervielfältigt werden dürfen. Die Regelung gelte vielmehr auch für unveröffentlichte Werke (Urt. v. 19.03.2014, Az. I ZR 35/13).
Das Urheberrecht kenne zwar einige Schrankenregelungen, die auf die Veröffentlichung des Werkes abstellen. Das bedeute aber nicht, dass auch der Anwendungsbereich des § 53 UrhG aus diesem Grund entsprechend eingeengt werden müsse. Eine insoweit zu fordernde Regelungslücke bestehe nicht, was sich schon daran zeige, dass manche Schrankenregelungen ausdrücklich ein veröffentlichtes Werk fordern. So etwa § 49 UrhG, der die Vervielfältigung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren erlaubt.
Die Klägerin hatte argumentiert, die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit gebiete es, § 53 Abs. 1 UrhG so auszulegen, dass künstlerische Werke nicht vervielfältigt werden dürfen, sofern diese nicht schon veröffentlicht worden seien. Die Richter erkannten zwar an, dass die Schrankenregelung in die Kunstfreiheit der Frau eingreife. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, weil § 53 Abs. 1 UrhG dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) diene. Die Norm sei bereits das Ergebnis einer "vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen", heißt es in dem Urteil.
Die Fotografin hatte der Beklagten und dessen Nachbarn ausgedruckte Entwürfe der angefertigten Fotos zur Ansicht überlassen. Ohne Absprache stellte die Beklagte Kopien von den insgesamt drei Werken her und speicherte diese auf ihrem Rechner. Die Künstlerin hatte sie daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, gestützt auf § 97 Abs. 1 bzw. 2 UrhG. In allen Instanzen blieb sie ohne Erfolg.
una/LTO-Redaktion
BGH erlaubt Privatkopien: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13010 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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