Computerhersteller müssen nach einem Urteil aus Karlsruhe für bereits verkaufte Drucker und PCs nachträglich eine Abgabe zahlen. Der I. Zivilsenat des BGH entschied am Donnerstag, dass Drucker und PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach §§ 54, 54a UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung gehören. Mit der Gebühr sollen Autoren und Journalisten dafür entschädigt werden, dass Nutzer mit den Geräten Kopien von Büchern und Artikel anfertigen können.
Im Gegensatz zur früheren Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), nachdem ausschließlich Scanner als Kopiergeräte eingesetzt werden könnten, erweiterte das Gericht in seinem Urteil den Kreis vergütungspflichtiger Geräte: PCs, soweit sie als Endgeräte in einem einheitlichen Vervielfältigungsverfahren zur Herstellung digitaler Vervielfältigungsstücke verwendet werden, gehörten gemäß § 54 Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) nun auch zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Urt. v. 03.07.2014, Az. I ZR 28/11).
Die Karlsruher Richter verdeutlichten allerdings auch, dass innerhalb einer Gerätekette bestehend aus Scanner, PC und Drucker nach § 54a UrhG aF nur das Gerät vergütungspflichtig sei, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Dies sei in der beschriebenen Gerätekette lediglich der Scanner.
Karlsruhe folgt EuGH-Urteil
Das Urteil betrifft Geräte, die zwischen 2001 und Ende 2007 verkauft worden sind. Seit 2008 ist eine Vergütung festgelegt. Auf die Hersteller könnten nun Ausgaben in mehrstelliger Millionenhöhe zukommen. Wie hoch die Abgabe für die Geräte ist, muss noch ermittelt werden.
Die Werke von Autoren, Übersetzern oder Journalisten sind urheberrechtlich geschützt und Kopien davon in der Regel kostenpflichtig. Die Verwertungsgesellschaft VG Wort hatte daher vier Gerätehersteller verklagt. Die Gesellschaft vertritt die Urheberrechte von Autoren und Journalisten und verwaltet deren Tantiemen. Schriftsteller, Übersetzer und Journalisten erhalten nun nachträglich Geld. Die IT-Industrie hält Urheberrechtsabgaben grundsätzlich nicht für gerechtfertigt, hat sich inzwischen aber auf einen Kompromiss eingelassen.
Mit seinem Urteil folgt der BGH im Wesentlichen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
age/dpa/LTO-Redaktion
BGH zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12434 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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