BGH zu Verträgen zwischen Unternehmen: Abwerbeverbote in aller Regel unwirksam

24.09.2014

Vertraglich vereinbarte Abreden, keine Arbeitnehmer der Gegenseite abzuwerben, stellen grundsätzlich nicht durchsetzbare Sperrabreden im Sinne von § 75 f HGB dar. Das geht aus einer nun veröffentlichten Entscheidung aus Karlsruhe hervor. Ausnahmen haben die Richter aber anerkannt.

Schließen Unternehmen Verträge und vereinbaren darin Abwerbeverbote, so sind diese auf Grund von § 75 f Handelsgesetzbuch (HGB) regelmäßig nicht durchsetzbar. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem nun veröffentlichten Urteil (v. 30.04.2014, Az. I ZR 245/12).

Die Norm sieht vor, dass bei Vereinbarungen, in denen sich der eine Unternehmer gegenüber dem anderen verpflichtet, dessen aktuelle oder frühere Handlungsgehilfen nicht oder nur unter bestimmten Umständen anzustellen, beiden Seiten ein Rücktrittsrecht zusteht. Zudem ist das Anstellungsverbot weder einredefähig noch klagbar.

Nach nun bekannt gewordener Ansicht des BGH fallen grundsätzlich auch Abwerbeverbote unter § 75 f HGB. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass diese Frage sehr umstritten sei. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm seien Aberbeverbote aber in den Anwendungsbereich einzuordnen. Denn die Vorschrift solle schließlich den Interessen des Arbeitnehmers an seinem beruflichen Fortkommen gegenüber den Arbeitgeberinteressen Vorrang einräumen. Daher hielten es die Richter für konsequent, auch Abwerbeverbote gemäß § 75 f HGB als unwirksam zu betrachten.

Allerdings erkannte der BGH auch Ausnahmen an. Wenn etwa das Abwerbeverbot nicht Hauptzweck der Vereinbarung sei, sondern nur eine Nebenbestimmung, die "einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien" diene, so falle es nicht in den Anwendungsbereich. Dies soll etwa dann der Fall sein, wenn es dem Schutz vor illoyaler Ausnutzung von Erkenntnissen dienen solle. Es müsste sich aber auch dann um zeitlich befristete Verbote handeln.

Es sei darüber hinaus ohne Bedeutung, ob es sich bei den betroffenen Mitarbeitern um Handlungsgehilfen nach § 59 HGB handelt. BGH und Bundesarbeitsgericht (BAG) vertreten in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass § 75 f HGB alle Arbeitnehmer erfasst.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Verträgen zwischen Unternehmen: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13300 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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