Der Wortbestandteil "Volks" darf nur bedingt für Werbung mit Bezug auf Auto-Services benutzt werden. Andernfalls drohe eine Verletzung der Markenrechte des Volkswagen-Konzerns. Dies geht aus einer Entscheidung des BGH vom Donnerstag hervor.
Die für den Wolfsburger Autobauer eingetragene Marke sei sehr bekannt und genieße daher besonders großen Schutz. Wie weit dieser Schutz reiche, müsse jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München erneut prüfen, entschieden die Richter und verwiesen das Verfahren zurück. In dem Streit hatte Volkswagen "Bild.de" und den Reparaturdienst "Auto-Teile-Unger" auf Unterlassen verklagt.
Die Internetausgabe der Zeitung hatte gemeinsam mit der Autowerkstatt seit 2002 verschiedene Aktionen gestartet, bei denen sie unter anderem Inspektionen und Reifen angeboten hatten. In der Werbung hatten sie dabei Begriffe wie "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und auch "Volks-Werkstatt" benutzt. Dagegen war der Volkswagen-Konzern vorgegangen.
Das OLG hatte eine Klage des Autobauers abgewiesen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) hat es dabei jedoch den weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend beachtet. In solchen Fällen liege bereits eine Verletzung vor, wenn das Publikum durch den Anklang an den Markennamen von einer wirtschaftlichen und organisatorischen Verbindung zum Unternehmen ausgeht. Das OLG muss den Fall nun erneut verhandeln (Urt. v. 11.04.2013, Az. I ZR 214/11).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
BGH zum Schutz einer bekannten Marke: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8516 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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