Unternehmer dürfen Verbraucherrechte nicht dazu missbrauchen, um sich von Mitbewerbern abzuheben. Ein 14-tägiges Rückgaberecht im Internethandel steht dem Käufer ohnehin zu. Verkäufer dürfen damit also nicht werben. Der BGH hat nun entschieden, dass diese Werbung auch nicht auffällig sein muss, um unzulässig zu sein.
Werbung in Onlineshops mit einer 14-tägigen "Geld-zurück-Garantie" ist auch schon dann unzulässig, wenn sie nicht besonders hervorgehoben wird, so der Bundesgerichtshof (BGH). Das Urteil wurde diese Woche bekannt (Urt. v. 19.03.2014, Az. I ZR 185/12).
In Karlsruhe stritten sich zwei Konkurrenten um die Rechtmäßigkeit der Werbung des einen Anbieters von Druckerzubehör. Der hatte, eingebettet in die Produktbeschreibung, den Käufern eine "14-tägige Geld-Zurück-Garantie" in Aussicht gestellt. Für die Klägerin und auch den BGH wurde hier den Kunden aber nicht mehr versprochen, als ihnen bereits das Verbraucherrecht in § 312c und § 356 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sichert.
Hier werde der Eindruck erzeugt, die gewährte Garantie sei eine freiwillige Leistung, zu der der Unternehmer eigentlich nicht verpflichtet wäre. Dies sei eine unzulässige Handlung nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), entschieden die Richter in Karlsruhe.
Das Berufungsgericht hatte die Sache noch anders gesehen, weil der Händler die strittige Werbung nicht hervorgehoben hatte. Das sei aber auch nicht erforderlich, entschied nun der BGH. Damit kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer seine Werbung in der Produktbeschreibung unterbringt oder aber auffällig darstellt.
una/LTO-Redaktion
BGH zu "Geld-zurück-Garantie": . In: Legal Tribune Online, 14.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12895 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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