BGH zu irreführender Werbung von Rewe: Supermarkt durfte Rabattaktion nicht vorzeitig beenden

15.11.2013

Die Supermarktkette Rewe hätte nach einem Urteil des BGH eine Rabattaktion nicht vorzeitig abbrechen dürfen. Die Karlsruher Richter gaben in ihrer am Freitag veröffentlichten Entscheidung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht.

Rewe hatte seinen Kunden im Frühjahr 2011 versprochen, dass sie bei Vorlage eines Heftes mit Treuepunkten ein Messer der Marke Zwilling zu einem geringen Aufpreis erhalten würden. Der Ansturm auf die Messer war aber so groß, dass die Supermarktkette die Rabattaktion zwei Monate früher als geplant abbrach.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt dies für eine Irreführung der Verbraucher im Sinne von § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Würden in der Werbung für eine Rabattaktion feste zeitliche Grenzen angegeben, müsse sich das Unternehmen grundsätzlich auch an diese halten (Urt. v. 16.05.2013, Az. I ZR 175/12).

Zwar könne es für die Verkürzung einer Rabattaktion vernünftige Gründe geben, mit denen die Kunden auch rechnen würden, wie zum Beispiel die Erschöpfung des Warenvorrats trotz vorheriger Kalkulation.

Da Rewe seine Aktion aber nicht unter den Vorbehalt gestellt habe, dass der Messervorrat wider Erwarten frühzeitig zu Ende gehen könne, durften die Kunden damit rechnen, dass ihre Marken bis zum offiziellen Ende des Aktionszeitraums werthaltig bleiben würden.

Der Supermarkt habe mit den Rabattmarken "eine Art Währung" eingeführt und hätte "enttäuschten Kunden, die nicht mehr in den Genuss der versprochenen Vergünstigung gekommen wären, eine Alternative anbieten müssen", beispielsweise den Erwerb einer anderen Ware, den Kauf der ausgelobten Messer zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem der Hersteller wieder zu liefern imstande gewesen wäre, oder einen Einkaufsgutschein.

dpa/cko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu irreführender Werbung von Rewe: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10066 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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