Ärzte müssen keine GEMA-Gebühren bezahlen, wenn sie in ihrer Praxis im Hintergrund Radio abspielen. Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Arztpraxen sei nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig, entschied der BGH.
Die Karlsruher Richter entschieden mit ihrem Urteil einen Streit zwischen einem Düsseldorfer Zahnarzt und der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte (GEMA) zugunsten des Mediziners. Der Arzt hat Radiomusik als Hintergrundbeschallung in seinem Wartezimmer abgespielt. Seinen seit 2003 bestehenden Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft kündigte er 2012. In seiner Kündigung berief er sich auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) (Urt. v. 15.03.2012, Az. C-135/10). Danach stelle die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen keine öffentliche Wiedergabe dar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Arzt jetzt Recht (Urt. v. 18.06.2015, Az. I ZR 14/14). Dem Urteil des Gerichtshofs sei zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG voraussetze, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten, recht hohen Zahl potenzieller Adressaten erfolge.
Diese Voraussetzungen seien im Allgemeinen jedoch nicht erfüllt, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt. Der BGH sei an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden und habe die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der damals entschiedene italienische Sachverhalt stimme in wesentlichen Punkten mit dem deutschen überein. Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen - und so auch bei dem beklagten Zahnarzt - sei somit nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig.
Die GEMA zieht Gebühren für Komponisten, Songtexter und Musikverleger ein und schüttet sie an die Urheber aus. Einen anderen Teil übergibt sie an die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), die das Geld an Plattenfirmen und Interpreten weiterleitet.
dpa/age/LTO-Redaktion
BGH zu Hintergrundmusik in Wartezimmern: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15929 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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