Der BGH hat den Haftbefehl gegen den Bundeswehr-Offizier, der gemeinsam mit Franco A. Attentate auf Politiker geplant haben soll, aufgehoben. Der erforderliche dringende Tatverdacht liege nicht vor, so die Richter.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat den Haftbefehl gegen den mutmaßlichen Komplizen des Bundeswehr-Soldaten Franco A. wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgehoben (Beschl. v. 05.07.2017, Az. StB 14/17). Gemeinsam mit A. soll er geplant haben, Attentate auf hochrangige Politiker und andere Personen des öffentlichen Lebens durchzuführen.
Laut dem Haftbefehl wird ihm vorgeworfen, gemeinsam mit Franco A. und einem weiteren Mittäter den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Hierzu sollen sich die Beschuldigten eine Schusswaffe beschafft und diese auf dem Flughafen Wien versteckt haben. Der geplante Anschlag sollte demnach von A. durchgeführt werden. Dieser habe wiederum den Verdacht auf die in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen.
Der Fall war bekannt geworden, weil der Transport der Pistole über den Wiener Flughafen aufflog. Im Zuge der dann gegen A. geführten Ermittlungen wurde bekannt, dass der Oberstleutnant der Bundeswehr sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als syrischer Asylbewerber ausgegeben hatte. Trotz zahlreicher Ungereimtheiten wurde sein Antrag auf Schutz positiv beschieden und A. bezog in der Folge Asylbewerberleistungen.
BGH: Kein dringender Tatverdacht
Die Generalbundesanwaltschaft übernahm die Ermittlungen und beantragte Haftbefehl, u. a. auch gegen A.s vermutete Mitverschwörer. Diese wurden vom zuständigen Ermittlungsrichter zunächst auch erlassen.
Doch nach Ansicht des 3. Strafsenats ließ sich aus dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen der für den Erlass eines Haftbefehls erforderliche dringende Tatverdacht für eine Beteiligung des Beschuldigten an der Tat nicht herleiten, so die Begründung des Beschlusses.
Es sei "nicht in dem für eine Inhaftierung des Beschuldigten erforderlichen hohen Maße wahrscheinlich, dass dieser an der maßgeblichen Tathandlung, dem Beschaffen und Verwahren der Waffe durch Franco A., als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war".
mam/LTO-Redaktion
BGH hebt Haftbefehl auf: . In: Legal Tribune Online, 05.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23374 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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