Eine zwangsweise Behandlung psychisch Kranker ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig. Aus zwei am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen des BGH geht hervor, dass die Zustimmung des Betreuers alleine nicht ausreicht und eine ausreichende gesetzliche Grundlage fehlt.
In den jeweiligen Verfahrenen standen die Betroffenen wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung. Sie waren in geschlossenen Anstalten untergebracht und wollten sich nicht mit Medikamenten behandeln lassen. Die Betreuerinnen beantragten deshalb eine Zwangsbehandlung. Dies lehnte der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) ab. Die Karlsruher Richter änderten damit ihre bisherige Rechtsprechung.
Grundlage der geänderten Rechtsprechung des BGH sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr. Dieses hatte seinerzeit entschieden, dass die Zwangsbehandlung eines im strafrechtlichen Maßregelvollzug Untergebrachten nur auf der Basis eines Gesetzes zulässig ist, welches die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs definiert.
Diese Vorgaben sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen auch auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen. An einer ausreichenden gesetzlichen Regelung, die die Voraussetzungen und die Kontrolle einer zwangsweisen Behandlung psychisch Kranker regele, fehle es aber. Die Zustimmung des Betruers alleine reiche jedenfalls nicht aus (Beschl. v. 20.06.2012 Az. XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12).
mbr/LTO-Redaktion
BGH zur Betreuung psychisch Kranker: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6638 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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