BGH zu Vergütung von Betreuerin: Mehr Geld für Ärz­tinnen - und Tier­ärz­tinnen?

08.04.2021

Wer als Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, kann eine höhere Vergütung verlangen. Ob das auch nach einem veterinärmedizinischen Stuium gilt, muss das LG nun erneut prüfen.

Kann ein tierärztliches Studium auch für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermitteln? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichen Beschluss auseinanderzusetzen und der Rechtsbeschwerde einer Berufsbetreuerin stattgegeben, die erfolgreich ein veterinärmedizinisches Hochschulstudium und eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin abgeschlossen hat (Beschl. v. 03.03.2021, Az. XII ZB 118/20). Nun muss das Landgericht Mannheim (LG) erneut prüfen, was genau die Betreuerin in ihrem Studium gelernt hat.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Streit um die Höhe der Vergütung der Betreuerin. Regelungen zur Vergütung von Betreuern finden sich in § 4 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG können Betreuer, die im Rahmen einer Hochschulausbildung besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben haben, eine höhere Vergütung verlangen als z.B. Betreuer, die über keine besonderen medizinischen Kenntnisse verfügen. 

Die Veterinärin wurde im Juni 2019 als Berufsbetreuerin für einen Betroffenen bestellt, der an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Sie beantragte dafür die Festsetzung der erhöhten Betreuungsvergütung. Das Amtsgericht setzte die Vergütung antragsgemäß fest, das LG setzte sie auf Beschwerde der Landesjustizkasse jedoch herab. 

LG muss sich erneut mit Fall befassen

Zur Begründung führte das LG aus, dass die Betreuerin durch ihr tierärztliches Studium keine besonderen Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG erworben habe. Das LG ging zwar davon aus, dass die Betreuerin die Fachsprache auch im Hinblick auf Humanmedizin beherrsche, medizinische Sachverhalte und Sachverständigengutachten besser verstehe und "besser mit medizinischem Personal umgehen" könne. Das Tiermedizin-Studium sei in seinem Kernbereich aber allein auf die Behandlung von Tieren ausgerichtet und könne betreuungsrelevante Kenntnisse der Humanmedizin nur am Rande vermitteln.

Der BGH hob die Entscheidung nun auf und verwies die Sache zurück an das LG. Die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse könne durchaus auch dann zum Kernbereich der Ausbildung gezählt werden, wenn die Ausbildung selbst schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte, entschied der BGH. Die Erwägungen des LG seien daher von einem Rechtsirrtum beeinflusst. Das LG habe sich deshalb der gebotenen konkreten Betrachtung des tatsächlichen Studieninhalts verschlossen und nicht aufgeklärt, in welchem Umfang die Betreuerin durch ihr veterinärmedizinisches Studium für die Betreuung nutzbare Kenntnisse der Humanmedizin erworben hat. Eine abschließende Entscheidung konnte der Senat aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht treffen.   

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Vergütung von Betreuerin: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44680 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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