"Langsamer Richter" geht in Revision: Schulte-Kel­ling­haus erneut vor dem BGH

02.10.2019

Der Fall von Thomas Schulte-Kellinghaus und seine womöglich zu geringen Erledigungszahlen hat schon alle Instanzen und das BVerfG beschäftigt. Nachdem der OLG-Richter Revision eingelegt hat, ist nun erneut der BGH an der Reihe.

Der Rechtsstreit um das Arbeitstempo eines Richters aus Freiburg wird den Bundesgerichtshof (BGH) abermals beschäftigen. Thomas Schulte-Kellinghaus hat Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Dienstgerichtshofs (DGH) für Richter am Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eingelegt, wie ein Sprecher am Mittwoch mitteilte. Dort hatte Schulte-Kellinghaus, dessen Fall zwischenzeitlich als der des "langsamen Richters" zunehmend Schlagzeilen macht, zuletzt eine Schlappe einstecken müssen.

Die Ermahnung seiner früheren Vorgesetzten, seine Fälle rascher zu bearbeiten, beeinträchtige ihn nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit, hatte der DGH im Mai entschieden. Schulte-Kellinghaus' Anwältin Christina Gröbmayr kündigte gegenüber LTO im August bereits an, Revision einlegen zu werden.

Wie schnell muss ein Richter arbeiten - und wie lässt sich das messen?

Der am OLG Karlsruhe in Freiburg tätige Richter Thomas Schulte-Kellinghaus hatte sich schon länger gegen eine dienstrechtliche Ermahnung seiner ehemaligen Präsidentin gewehrt, die von ihm damit gefordert hatte, seine Fälle schneller abzuschließen. Die Erledigungszahlen von Schulte-Kellinghaus entsprachen den Angaben zufolge zwischen 2008 und 2010 etwa 68 Prozent von dem, was seine Kollegen im Schnitt erreicht hatten. Strittig in der Sache ist unter anderem die Frage, welche Aussagekraft die Zahl hat und wie sie genau ermittelt worden ist.

Das baden-württembergische Dienstgericht und der DGH hatten die Ermahnung zunächst bestätigt. Der BGH hob das Urteil allerdings auf und verwies zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den DGH zurück.

Mit einer bereits im vergangenen Jahr eingelegten Verfassungsbeschwerde ist Schulte-Kellinghaus bereits gescheitert. Darin erklärte er, dass die für den Dienstgerichtshof bindenden Vorgaben in den Urteilsgründen des BGH "für eine neue Entscheidung der Berufungsinstanz keine verfassungskonforme Entscheidung zuließen". Die Verfassungsrichter nahmen die Beschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an. Sie sei weder von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur Durchsetzung seiner Grundrechte angezeigt.

Nun wird sich also wieder der BGH mit dem Fall beschäftigen.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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"Langsamer Richter" geht in Revision: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37983 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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