BGH zu Preisvergleichsportalen: Nur mit Hin­weis auf Pro­vi­si­ons­zah­lungen

von Prof. Niko Härting

29.04.2017

Wer ein Preisvergleichsportal betreibt, muss den Verbraucher darüber informieren, wenn er nur Angebote von Unternehmen miteinander vergleicht, die dem Portal eine Provision zahlen. Portalbetreiber müssen auf diese BGH-Entscheidung reagieren. 

Preisvergleichsportale gibt es im Internet zuhauf: Vom Strom-, Handy-  bis zum Versicherungstarif kann zu fast allem ein Vergleichsportal gefunden werden – auch zur preiswertesten Bestattung. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um das Portal "Bestattungsvergleich.de". Slogan: "Finden Sie mit uns den passenden Bestatter."

Nicht in allen Preisvergleichsportalen werden alle Anbieter auf dem Markt miteinander verglichen. Wie auch viele andere Portale fordern die Betreiber des "Bestattungsvergleichs" vielmehr eine stattliche Provision: 15 bis 17,5 Prozent des Angebotspreises. Nur wer sie zahlt, wird in den Preisvergleich aufgenommen.

Der Bundesverband Deutscher Bestatter verklagte die Betreiber des "Bestattungsvergleichs" wegen irreführender Werbung. Die Provisionszahlungen seien eine wesentliche Information, die dem Kunden vorenthalten werde. Hierin liege ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).

BGH: Verbraucher erwarten Überblick über den ganzen Markt

Nach zwei Instanzen stand es unentschieden. Das Landgericht (LG) Berlin gab der Klage statt, das Kammergericht entschied zugunsten der Portalbetreiber.

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatten die Kläger Erfolg, der BGH gab ihrer Revision statt (Urt.  v. 27.04.2017, Az. I ZR 55/16 - Bestattungspreisvergleich). Dass das Portal nicht alle Anbieter am Markt präsentiert, stellt nach Auffassung des BGH eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar, der ein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zukommt. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die an die Betreiber Provisionen zahlen. Vielmehr erwarte der Verbraucher, dass sämtliche Anbieter auf dem Markt gelistet seien. Ein entgegenstehendes maßgebliches Interesse der Portalbetreiber sieht der BGH nicht.  

Betreibern von Vergleichsportalen, die mit Provisionen Geld verdienen, ist zu raten, ihre Websites um deutliche Hinweise auf die Provisionen zu ergänzen. Ob dies der Beliebtheit von Vergleichsportalen und den Geschäftsmodellen der Betreiber nachhaltig schaden wird, bleibt abzuwarten.

Der Autor Prof. Niko Härting ist Rechtsanwalt und Partner, der Autor Patrick Gössling Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Härting Rechtsanwälte in Berlin. Niko Härting  ist zudem Honorarprofessor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR Berlin).

Zitiervorschlag

Niko Härting, BGH zu Preisvergleichsportalen: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22780 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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