Der BGH hat in einem Urteil vom Mittwoch entschieden, dass eine Preisvergleichsplattform im Internet, auf der Preise für zahnärztliche Leistungen verglichen werden können, nicht berufsrechtswidrig ist.
Im entschiedenen Fall klagten zwei in Bayern ansässige Zahnärzte gegen eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und andere Zahnärzte eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Der Patient kann dann über die Plattform Kontakt zu einem der günstigeren Anbieter aufnehmen. Sofern ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält der Plattformbetreiber ein Entgelt in Höhe von zwanzig Prozent des mit dem Patienten vereinbarten Arzthonorars. Nach der Behandlung können die Patienten dann den Zahnarzt bewerten und mitteilen, ob er sich an seine günstigere Kostenschätzung gehalten hat.
Die Richter des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGH) urteilten, dass das Geschäftsmodell nicht zu beanstanden sei. Es diene dem Patienten, der sich so besser informieren könne. Auch die Tatsache, dass der Plattformbetreiber für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalte, kollidiere nicht mit der Berufsordnung, die es untersage, Patienten gegen Entgelt einem Arzt zuzuweisen. Die Leistung bestehe nämlich nicht in einer Zuweisung, sondern im Betrieb einer Internetplattform, über die Patienten und Ärzte miteinander in Kontakt treten könnten (Urt. v. 01.12.2010, Az. I ZR 55/08).
BGH: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2068 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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