BGH: Kein Schmerzensgeld bei bergbaubedingten Erderschütterungen

von plö/ LTO-Redaktion

23.07.2010

Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass dem Bewohner eines Grundstücks, der auf bergbaubedingte Erderschütterungen zurückzuführende Gesundheitsschäden erlitten hat, kein Schmerzensgeldanspruch zusteht.

Die Klägerin, die zusammen mit ihrem Ehemann und schulpflichtigen Kindern ein Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf (Saarland) bewohnt, hatte behauptet, dass sie aufgrund von Erderschütterungen, die durch den in der Gegend betriebenen Bergbau entstanden waren, seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben leide.

In den Jahren 2005 und 2006 war es teilweise zu Erderschütterungen mit Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek gekommen. Von der Beklagten, die den Bergbau betrieb, verlangte die Klägerin deshalb noch ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 €. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.

Auch die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil wurde zurückgewiesen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht kein bergrechtlicher Anspruch, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Bergschaden im Sinne von § 114 BBergG seien.

Auch der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der nach der Senatsrechtsprechung (Urt. v. 19. September 2008, Az. V ZR 28/08, BGHZ 178, 90) bei bergbaubedingten Erderschütterungen im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer und dem Bergbauberechtigten zur Anwendung kommen kann, gewähre kein Schmerzensgeld. Dieses könne nach § 253 Abs. 2 BGB nur aufgrund eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden.

Der Ausgleichsanspruch ist jedoch kein Schadensersatzanspruch, sondern ein aus dem Grundstückseigentum abgeleiteter Entschädigungsanspruch, mit dem Wertminderungen und Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks ausgeglichen werden sollen.

Ebenfalls bestehe kein verschuldensabhängiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB), weil die Klägerin in der Berufungsinstanz kein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Beklagten unter Beweis gestellt hat (BGH, Urt. v. 23.07.2010, Az. V ZR 142/09 - noch nicht veröffentlicht; Vorinstanzen: AG Lebach, Urt. v. 13.11.2007, Az. 3A C 175/06; LG Saarbrücken, Urt. v. 3. Juli 2009, Az. 13 S 19/09).

Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1048 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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