Kein Wettbewerbsverstoß: BGH bil­ligt MyTaxi-Rabat­t­ak­tionen

29.03.2018

Die Betreiber der Vermittlungs-App MyTaxi durften mit Bonusaktionen auf Kundenfang gehen. Die von einigen Taxizentrale hiergegen angestrengte Klage hat der BGH abgewiesen. Das Gericht konnte keine Wettbewerbsverstoß erkennen. 

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das Geschäftsmodell der Taxi-Vermittlungs-App MyTaxi für rechtens befunden (Urt. v. 29. März 2018, AZ. I ZR 34/17). Anders als noch die Vorinstanzen vermochten die Karlsruher Richter keine Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erkennen.  Auch verneinten sie einen Verstoß gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. 

Taxizentralen und Verbände wehren sich seit Jahren mit Klagen gegen Rabattaktionen der Vermittlungs-App "MyTaxi". Ein Zusammenschluss von Taxizentralen hatte sich gegen vier Bonusaktionen gewendet, bei denen die Nutzer der App lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Betreiberin. Außerdem warb die Betreiberin, die eine Daimler-Tochter ist, mit Gutscheinen, die auf den Fahrpreis angerechnet werden konnten. Derartige Werbeaktionen finden bis heute regelmäßig statt.

Die Vorinstanzen hatten dem Taxiverband recht gegeben und einen Verstoß gegen das PBefG angenommen. Taxiunternehmen sei es danach untersagt, die amtlich festgelegten Beförderungsentgelte zu über- bzw. zu unterschreiten und sie seien verpflichtet, diese gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht jedermann unter gleichen Bedingungen zugutekämen, seien dementsprechend verboten und nichtig.

BGH: MyTaxi ist nur Vermittler

Der BGH teilte diese Rechtsansicht nicht. MyTaxi verstoße mit seinen Bonusaktionen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer, weil die Betreiber der App keine Taxiunternehmer seien, für die die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden.

Eine Beihilfe oder Anstiftung zu Wettbewerbsverstößen sah man auch nicht gegeben. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen sei mit dem PBefG vereinbar. Danach dürften Taxiunternehmer zwar keinen Nachlass auf tarifliche Festpreise gewähren. Werde der Festpreis jedoch vollständig an ihn gezahlt, liege kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor.

Schließlich komme es darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt werde. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziere, sei ohne Bedeutung. Bei den Aktionen erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die MyTaxi dabei eine Provision von 7 Prozent des Fahrpreises abzieht, handelt es sich laut BGH-Mitteilung "um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung".

Richter sehen Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs nicht beeinträchtigt

Letztlich gebiete auch die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs keine andere Auslegung, so die Karlsruher Richter. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, bestehe kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung einzuschränken. 

Anders hatte es der BGH noch im Fall von "Uber Black" gesehen, legte dabei aber die Frage, ob der Dienst nur eine Vermittlung anbiete, dem EuGH vor. Dieser hat das bereits im Fall des Dienstes "Uber Pop" verneint.

hs/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Kein Wettbewerbsverstoß: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27817 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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