Ein Textilhändler, der Sportbekleidung mit den Begriffen "olympiareif" und "olympiaverdächtig" bewirbt, nutzt damit nicht den guten Ruf der Olympischen Spiele aus. Der BGH wies die Revision des DOSB am Donnerstag zurück.
Textilhändler dürfen mit den Begriffen "olympiareif" und "olympiaverdächtig" für Sportbekleidung werben. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hatte einen Großhändler aus Mecklenburg-Vorpommern deswegen abgemahnt. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe urteilte (Urt. v. 07.03.2019, Az. I ZR 225/17). Die Verwendung der Begriffe verstoße nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz (OlympSchG). Das OlympSchG regelt unter anderem die Verwendung der Ringe sowie der Begriffe Olympia, Olympiade und olympisch.
Der Textilhändler warb während der olympischen Spiele 2016 auf seiner Internetseite für Sportbekleidung mit den Aussagen "olympiaverdächtig" und "olympiareif". Der DOSB sah darin einen Verstoß gegen das OlympSchG und mahnte das Unternehmen ab, woraufhin es eine Unterlassungserklärung abgab. Mit der Klage verlangte der Textilgroßhändler die Erstattung der Abmahnkosten vom DOSB. In erster Instanz vor dem Landgericht Rostock hatte das Unternehmen verloren. Das Oberlandesgericht der Hansestadt sah dagegen kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele.
Keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung
Die dagegen gerichtete Revision des DOSB wies der BGH nun zurück. Der Textilhändler habe die Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen nicht ausgenutzt. Zwar habe das Unternehmen Sporttextilien beworben und damit Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen. Ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen werde aber nicht allein durch Wörter wie "olympiareif" und "olympiaverdächtig" hergestellt, die produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden.
Dafür spricht laut dem u.a. für den Gewerblichen Rechtsschutz zuständigen I. Zivilsenat auch § 4 Nr. 2 OlympSchG, der eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen ausdrücklich erlaubt, wenn diese nicht unlauter sind. Auch eine bildlich Bezugnahme auf die Olympischen Spiele, die für ein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung ausreichen würde, fehlt nach Auffassung der Karlsruher Richter. Die in der angegriffenen Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers sei nicht per se ein olympisches Motiv.
In der Verhandlung im vergangenen November hatte der Vorsitzende Richter betont, es gehe um einen Grenzfall - und offengelassen, wie die Entscheidung ausfallen könnte. In einem früheren Fall hatten die Richter entschieden, ein Onlinehändler dürfe mit den Angaben "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" für Kontaktlinsen werben. Das sei keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele. Olympisch sei hier nur ein Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung.
DOSB auch mit anderen Klagen nicht erfolgreich
Der DOSB ist nach eigenen Angaben großzügig, wenn der Begriff Olympia für einen guten Zweck eingesetzt wird oder kein Geschäft damit betrieben werden soll. So feiern hartgesottene Frauen und Männer in Schleswig-Holstein ihre "Wattolümpiade" im Schlick. Auch wer eine Mathematik-Olympiade in Schulen organisiert, muss keine Post vom Rechtsanwalt fürchten.
Anders sah es dagegen bei einer Eventfirma aus, die eine "Bauernhofolympiade" veranstaltete. Der DOSB klagte dagegen, hatte aber vor dem OLG München keinen Erfolg. In einer anderen Sache klagte der DOSB gegen Lidl, weil der Discounter mit fünf Grillpatties warb, die an die olympischen Ringe erinnerten. Das OLG Stuttgart sah aber auch in diesem Fall keinen Verstoß gegen das OlympSchG.
Dr. Daniel Kendziur von der internationalen Wirtschaftskanzlei Simmons & Simmons erklärt im Gespräch mit LTO, dass die Entscheidung den juristischen Handlungsspielraum des DOSB weiter einschränkt. "Neu war hier, dass es um Sportbekleidung ging, also eine produktbezogene Nähe zu den Olympischen Spielen durchaus bestand", so der IP-Rechtler. Die Schwelle für eine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Olympischen Spiele liege hoch: "Unternehmen haben beim Werben einen größeren Freiraum. Für einen Verstoß gegen das OlympSchG muss der Verbraucher einen Imagetransfer wahrnehmen. Die Verwendung von allgemeinen Begriffen soll aber nicht monopolisiert werden."
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BGH zu olympischen Begriffen: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34239 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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